· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
LSG bestätigt drastische Honorarkürzungen infolge massiver Zeitüberschreitungen
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Alexander Meyberg, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, München, Berlin, db-law.de
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) verfügt bei der Neufestsetzung des Honoraranspruchs wegen unplausibler Profilzeiten über ein Schätzungsermessen. In diesem Rahmen darf die KV das Gesamthonorar aus der Kassenabrechnung einschließlich des Honorars für extrabudgetäre Leistungen als Rechenposten für die Ermittlung des durchschnittlichen Minutenhonorars heranziehen, was zu massiven Honorarrückforderungen führen kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2025, Az. L 5 KA 3048/24).
Sachverhalt
In Streit steht die nachträgliche sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarabrechnungen eines an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Facharztes für Innere Medizin und Diabetologie für die Quartale II/2015 bis IV/2017 durch die KV Baden-Württemberg (KVBW). Ausgangspunkt war eine Plausibilitätsprüfung, die im Anschluss an eine erhebliche Überschreitung der Tages- und Quartalszeitprofile des Klägers erfolgte. Die Überschreitung beruhte im Wesentlichen auf die massive Abrechnung der gesprächsbezogenen EBM-Leistungen nach
- Nr. 03230 (problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist [Prüfzeit 2026: 10 Min. im Tages-/Quartalsprofil]),
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