· Fachbeitrag · GOÄ-Positionen im Fokus
Kinderzuschläge gemäß GOÄ ‒ diese Details zu K1 und K2 sollten bekannt sein
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
| Neben den Unzeitzuschlägen A bis D (Kapitel B II der GOÄ) sowie E bis H (Kapitel B V der GOÄ) sind als jeweils letzte Zuschläge die Kinderzuschläge K1 bzw. K2 aufgeführt. Diese Zuschläge werden in manchen Hausarztpraxen, vor allem in solchen, in denen Kinder eher seltener behandelt werden, schnell auch mal vergessen. In dieser Zusammenstellung sollen noch einmal die grundsätzlichen Abrechnungsbedingungen für diese Zuschläge dargestellt werden. |
Die Leistungslegenden der beiden Kinderzuschläge
In der GOÄ sind die Zuschläge K1 und K2 getrennt aufgeführt. K1 ist als Kinderzuschlag für „Beratungen und Untersuchungen“ im Abschnitt B II der GOÄ hinter den Erwachsenenzuschläge A, B, C, D und K2 ist als Kinderzuschlag „zu Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz“ im Abschnitt B V der GOÄ hinter den entsprechenden Erwachsenenzuschläge E, F, G, H, J zu finden.
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GOÄ | Leistung | Punkte | Honorar in Euro (nur 1,0-fach)* |
K1 | Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | 120 | 6,99 |
K2 | Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | 120 | 6,99 |
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