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  • 04.01.2011 | Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger

    H-Arzt-Verfahren läuft aus - Anforderungen an den D-Arzt überarbeitet

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat mit Rundschreiben vom 30. November 2010 (D 23/2010) auf wesentliche Änderungen im Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung hingewiesen. Die maßgeblichen Änderungen im sogenannten „H- und D-Arztverfahren“ werden nachfolgend dargestellt.  

     

    Stichwort H- und D-Arztverfahren

    Im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen ist es die Aufgabe der Unfallversicherung, für den Verletzten durch geeignete Behandlungsmaßnahmen sowie durch Geld- oder Sachleistungen die schnellstmögliche Rückführung zur Leistungsfähigkeit sicherzustellen (§§ 26 ff. SGB VII). Hierzu werden in erster Linie Duchgangsärzte (D-Ärzte) bestellt, die nach Diagnosestellung über den weiteren Therapieverlauf entscheiden und den weiterbehandelnden Arzt bestimmen. D-Ärzte müssen nach den aktuellen - ab 2011 geltenden - Anforderungen Fachärzte für „Orthopädie und Unfallchirurgie“ oder diesen gleichgestellt sein.  

     

    Neben dem D-Arzt gibt es ergänzend noch „an der Heilbehandlung beteiligte Ärzte“ (H-Ärzte). Im Gegensatz zum D-Arzt ist der H-Arzt nicht mit der Steuerung des Heilverfahrens beauftragt, sondern nimmt nur passiv teil. Er darf zum Beispiel keine Nachschauen beantragen und er darf nur diejenigen Fälle zu Lasten der Unfallversicherung behandeln, die von selbst in seine Praxis kommen. Die Zulassungsbedingungen zum H-Arzt sind weniger streng: Er muss nicht Chirurg sein, sondern lediglich „unfallmedizinische Kenntnisse“ vorweisen.  

     

    Die konkreten persönlichen und sachlichen Anforderungen zur Beteiligung am D- bzw. H-Arztverfahren sind im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger sowie in den diesen konkretisierenden „Anforderungen“ niedergelegt.  

     

    H-Arzt-Verfahren endet im Jahr 2015

    Die tiefgreifendste Veränderung besteht darin, dass das H-Arzt-Verfahren zum 31. Dezember 2015 auslaufen wird. Vor diesem Hintergrund werden seit dem 1. Januar 2011 keine neuen H-Ärzte mehr zugelassen. Bislang als H-Arzt beteiligte Ärzte können beantragen, zukünftig als D-Ärzte beteiligt zu werden. Sie müssen dann jedoch die strengen Durchgangsarzt-Anforderungen erfüllen. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember 2014 gestellt werden.  

    Facharzt für „Orthopädie und Unfallchirurgie“ obligat

    Da die auf Grundlage von § 24 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger vereinbarten Durchgangsarzt-Anforderungen an die Entwicklungen der Weiterbildungsordnungen angepasst worden sind, muss der D-Arzt daher die Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ führen. Ist der D-Arzt an einem Krankenhaus tätig, muss er darüber hinaus die Zusatzbezeichnung „spezielle Unfallchirurgie“ führen. Ärzte mit der Facharztbezeichnung „Chirurgie“ und der Schwerpunktbezeichnung „Unfallchirurgie“ werden insoweit gleichgestellt.  

    Beteiligung wird alle fünf Jahre überprüft

    Neu ist ferner, dass die Beteiligung am D-Arzt-Verfahren jeweils nach fünf Jahren automatisch überprüft wird.