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  • 03.11.2008 | Verordnung

    Grenzen der Weitergabe von Daten zum eigenen ärztlichen Verordnungsverhalten

    von Rechtsanwältin Dr. jur. A. Kutlu, Dierks+Bohle Rechtsanwälte

    Die Möglichkeit für einen Arzt, sein Verordnungsverhalten für Arzneimittel Dritten – zum Beispiel einem Marktforschungsunternehmen, einem Ärztenetz oder einem Arzneimittelhersteller – zugänglich zu machen, ist mit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes im April 2007 stark eingeschränkt worden. Gemäß § 305a Satz 4 SGB V gilt seither: Ist gesetzlich oder durch Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 nichts anderes bestimmt, dürfen Vertragsärzte Daten über von ihnen verordnete Arzneimittel nur Stellen übermitteln, die bestimmte Kriterien erfüllen.  

    Ausnahmen vom Übermittlungs- und Verarbeitungsverbot

    Das Übermittlungs- und Verarbeitungsverbot von arztindividuellen Verordnungsdaten umfasst nicht die Fälle, in denen ein Arzt seinen normalen beruflichen Pflichten nachgeht, etwa bei der Ausstellung eines Rezeptes oder beim Austausch von Verordnungsdaten von Ärzten, wenn sie einen Patienten gemeinsam – etwa konsiliarisch – behandeln. Auch bezieht sich § 305a SGB V nicht auf den Patientendatenschutz! Dieser ist ohnehin vom Arzt zu gewährleisten und bereits in anderen Gesetzen geregelt (zum Beispiel § 203 Strafgesetzbuch und § 9 Muster-Berufsordnung).  

    An wen dürfen Ärzte Verordnungsdaten übermitteln?

    Prinzipiell gilt, dass jede Stelle, die nicht durch Gesetz oder durch eine der im SGB V vorgesehenen Vertragsformen die Befugnis erhalten hat, die Verordnungsdaten der Vertragsärzte zu erfahren, zur arztbezogenen Auswertung unbefugt ist.  

     

    Vielmehr müssen die Stellen, an die ein Arzt Verordnungsdaten übermitteln darf, sich laut § 305a SGB V verpflichtet haben, die Daten ausschließlich als Nachweis für die in einer Region (Mindestgröße 300.000 Einwohner oder 1.300 Ärzte) oder KV insgesamt in Anspruch genommenen Leistungen zu verarbeiten. Eine Verarbeitung dieser Daten mit regionaler Differenzierung innerhalb einer Region, für einzelne Vertragsärzte oder Einrichtungen sowie für einzelne Apotheken ist unzulässig.