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  • 01.11.2007 | Vergütung

    Wann sind Klagen gegen Honorarbescheide aussichtsreich?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, Dierks & Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Seit Jahren ist ein Großteil der Vertragsärzte mit dem Honorar für die Behandlung von Kassenpatienten unzufrieden. Ein Grund dafür ist die Koppelung der Vergütung für die vertragsärztliche Leistung an die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten. Im Jahr 2007 durfte deshalb die Gesamtvergütung nur um 0,64 Prozent steigen. Die damit bewirkte weitgehende Loslösung der vertragsärztlichen Vergütung von der Morbidität führt nach wie vor zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten um die Höhe des Quartalshonorars. Es dürfte kaum einen Vertragsarzt geben, der nicht schon einmal mit dem Gedanken einer Klage gegen seine Kassenärztliche Vereinigung (KV) gespielt hat. Doch wann haben solche Klagen Aussicht auf Erfolg? Um dies einschätzen zu können, bedarf es gewisser Grundkenntnisse über die höchstrichterliche Rechtsprechung.  

    Wenig aussichtsreiche Strategie

    Ein von Vertragsärzten immer wieder vorgetragenes Argument lautet, dass eine bestimmte Leistung nicht mehr angemessen, ja noch nicht einmal kostendeckend vergütet werde. Dieser an sich bestechende Hinweis überzeugt die Rechtsprechung jedoch nicht. Nach der Spruchpraxis des Bundessozialgerichts (BSG) kann es auf die Kostendeckung schon deshalb nicht ankommen, weil diese von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, von denen die Vertragsärzte einige selbst beeinflussen können (zum Beispiel die Kostenstruktur, den Standort der Praxis oder die Qualität des Dienstleistungsangebotes).  

     

    Wie das Gericht wiederholt betont hat, liegt dem Zuschnitt der vertragsärztlichen Vergütung insgesamt eine „Mischkalkulation“ zugrunde. Dies bedeutet, dass es durchaus Leistungen geben kann, bei denen selbst für eine kostengünstig organisierte Praxis kein Gewinn zu erzielen ist. Entscheidend ist nämlich, dass der Vertragsarzt insgesamt Anspruch auf eine leistungsgerechte Teilhabe an der Gesamtvergütung hat, der in aller Regel dazu führt, dass das aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielbare Einkommen Ärzten hinreichenden Anreiz bietet, an der vertragsärztlichen Versorgung mitzuwirken (BSG, Urteil vom 4.3.2001, Az: B 6 KA 54/00 R).  

    Aussichtsreichere Strategien

    Aus dieser Rechtsprechung wird bereits deutlich, dass es durchaus auch Ausnahmesituationen geben kann. Das BSG hält einen Anspruch auf eine Honorarerhöhung dann für möglich, wenn in einem – fachlichen und/oder örtlichen – Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.