01.12.2000 · Fachbeitrag · Sozialgericht Dortmund
Ärztin muss Honorar zurückzahlen - Gericht bestätigt Zeitraster bei Plausibilitätskontrolle
Das Sozialgericht Dortmund lehnte mit Urteil vom 26. September 2000 die Klage einer Hausärztin gegen eine von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) geforderte Honorarrückzahlung in Höhe von 297.000 DM ab (Az: S 26 Ka 73/99). Begründung der Richter: Aus den von der Ärztin angegebenen Zeiten hätten sich Arbeitstage von bis zu 26 Stunden errechnen lassen. Ihre Kollegin machte unter anderem geltend, dass Gesprächsleistungen - wie das therapeutische hausärztliche Gespräch nach EBM-Nr. 10 - überlappend mit anderen Untersuchungsleistungen abgerechnet werden könnten. Die Richter stellten sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese zeitlich überlappende Leistungserbringung rechtlich unzulässig sei.
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