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  • · Fachbeitrag · Abgabefristen

    Wer die Abgabefrist für die Abrechnung versäumt, kann das gesamte Honorar im Quartal verlieren

    von RAin, FAin für MedR, FAin SozR Babette Christophers LL.M., Münster, christophers.de

    | Es ist rechtmäßig, dass ein Arzt die Leistungen, die in einem Quartal abgerechnet worden sind, überhaupt nicht vergütet bekommt, wenn er die vorgegebene Abrechnungsfrist überschreitet. Dies gilt auch, wenn die Frist nur um einen Tag überschritten worden ist (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom 08.11.2023, Az. S 38 KA 531/22). |

    KV lehnt Vergütung wegen Fristversäumnis vollständig ab, Hausarzt klagt erfolglos und verliert mehr als 40.000 Euro

    Ein Hausarzt in Bayern hatte die Abrechnung für das Quartal 02/21 am 01.04.2022 eingereicht. Daraufhin lehnte die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Vergütung wegen eines Fristversäumnisses vollständig ab und verwies auf die geltenden Abrechnungsbestimmungen. Spätester Einreichungszeitpunkt wäre nach den Abrechnungsbestimmungen der 31.03.2022 gewesen. Einen Antrag auf Verlängerung der Abrechnungsfrist hatte der Arzt nicht gestellt. Ihm entging sein Honorar in Höhe von ca. 40.000 bis 50.000 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage des Hausarztes wies das Gericht ab.

    Das Gericht stützt sich auf die Abrechnungsbestimmungen der KVB und die bisherige Rechtsprechung

    Die Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) sehen vor, dass die Abrechnungen der Vertragsärzte innerhalb der festgesetzten Frist einzureichen sind, wobei jedoch Anträge auf Fristverlängerung gestellt werden können. In den Abrechnungsbestimmungen ist ferner geregelt, dass die Einreichung der Abrechnung nur bis zum Ablauf von neun Monaten möglich ist, gerechnet vom Ende des Quartals an, in dem die Leistungen erbracht worden sind.