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  • 29.02.2008 | Sonstige Kostenträger

    Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger zum 1. April 2008 geändert – die Neuerungen

    Am 1. April 2008 wird der neue Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger in Kraft treten. Neben redaktionellen Verbesserungen und Klarstellungen wurden in den Vertrag insbesondere auch Regelungen zu Sanktionsmöglichkeiten für nicht vertragskonformes Verhalten aufgenommen. Im Folgenden werden die wichtigsten Vertragsänderungen kurz dargestellt und erläutert. Der Vertrag wurde im Deutschen Ärzteblatt, Heft 6 vom 8. Februar 2008, S. A285 ff., veröffentlicht.  

    § 4 Beteiligung am Vertrag

    Den Unfallversicherungsträgern wird die Möglichkeit eingeräumt, einen Arzt bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen vertragliche Pflichten von der Teilnahme am Vertrag auszuschließen (§ 4 Abs. 4). In diesem Ausnahmefall ist jedoch das Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung herzustellen. Eine eindeutige Regelung bestand bisher nur für Durchgangsärzte (D-Ärzte) und H-Ärzte, denen bei wiederholter Pflichtverletzung die entsprechende Beteiligung entzogen werden konnte.  

    § 11 Besondere Heilbehandlung

    Neben dem Unfallversicherungsträger, dem D- und H-Arzt ist nunmehr auch der Handchirurg bei Vorliegen einer Verletzung nach Nr. 8 (schwere Verletzungen der Hand) des Verletzungsartenverzeichnisses berechtigt, besondere Heilbehandlung einzuleiten.  

    § 12 Hinzuziehung anderer Ärzte

    Die Hinzuziehung zur Klärung der Diagnose oder zur Mitbehandlung ist immer dann erforderlich, wenn die Behandlung der Folgen einer Verletzung in die Kompetenz anderer Fachgebiete fällt. Dies hat in der Vergangenheit insbesondere bei der Behandlung von „Bagatellunfällen“ (zum Beispiel Hinzuziehung eines Radiologen durch den Hausarzt) immer wieder Fragen aufgeworfen. Klargestellt wird, dass nur D- und H-Ärzte hierzu berechtigt sind. Handchirurgen, Augen- und HNO-Ärzte sowie hinzugezogene Fachärzte können dann Ärzte anderer Fachrichtungen hinzuziehen, wenn es für die Diagnostik und Behandlung auf ihrem Fachgebiet erforderlich ist.  

    § 21 Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln

    Jeder Arzt, der einen Unfallverletzten behandelt, kann Arznei- und Verbandmittel verordnen. Der Unfallversicherungsträger übernimmt die Kosten für diese Arzneimittel grundsätzlich in der Höhe der Festbeträge. Ist das Ziel der Heilbehandlung mit diesen Arzneimitteln jedoch nicht zu erreichen, übernimmt der Unfallversicherungsträger auch die Kosten teurerer Medikamente. Als Begründung reicht dann auf der Verordnung der Hinweis „Aus medizinischen Gründen erforderlich“ aus.  

    § 26 Vorstellungspflichten beim Durchgangsarzt

    Wegen der Neuregelung zur Hinzuziehung eines anderen Facharztes sind die Vorstellungspflichten entsprechend erweitert worden (siehe auch Erläuterungen zu § 51). Beachte: Hält der Hausarzt nach einem „Bagatellunfall“, der zunächst keine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus auslöst, sicherheitshalber zum Ausschluss einer knöchernen Verletzung die Hinzuziehung eines Radiologen für erforderlich, ist der Verletzte grundsätzlich dem D-Arzt vorzustellen.  

    § 30 H-Arzt-Verfahren