Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.05.2008 | Richtlinien

    Chroniker-Richtlinie: Therapiegerechtes Verhalten muss jetzt bescheinigt werden

    Hausärzte müssen ihren chronisch kranken Patienten künftig auf dem Muster 55 nicht nur bescheinigen, dass sie an einer oder mehreren schwerwiegenden chronischen Erkrankungen leiden. Bescheinigt werden muss auch, dass sich die Patienten therapiegerecht verhalten haben. Nur dann kommen chronisch kranke Patienten in den Genuss einer Zuzahlungsermäßigung. Dies sieht die von Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bereits am 20. Dezember 2007 beschlossene Änderung der Chroniker-Richtlinie vor. Die Änderung der Richtlinie wurde inzwischen im Bundesanzeiger und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht und ist am 28. März 2008 in Kraft getreten.  

    Hintergrund

    Wie die neue Früherkennungsberatung Nr. 01735 ist auch diese Änderung auf die durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) modifizierte „Chroniker-Regelung“ zurückzuführen. Nach § 62 Abs. 1 Satz 7 SGB V gilt für chronisch Kranke nur dann die niedrige Belastungsgrenze für Zuzahlungen (ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt statt zwei Prozent), wenn der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten feststellt, beispielsweise durch Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm (DMP). Da es jedoch strukturierte Behandlungsprogramme nur für wenige Erkrankungen gibt, sollte der G-BA das „Nähere“ in seinen Richtlinien konkretisieren.  

    Anforderungen an ein „therapiegerechtes Verhalten“

    Glücklicherweise hat der G-BA in seinem Beschluss darauf verzichtet, im Detail festzulegen, wann sich ein Patient therapiegerecht verhält. Nach seiner Auffassung können Patient und Arzt nur gemeinsam über ein therapiegerechtes Verhalten entscheiden. Deshalb reicht es für eine solche Feststellung aus, wenn sich Arzt und Patient gemeinsam über die weitere Therapie verständigt haben. Von einem therapiegerechten Verhalten sei – so der G-BA in den tragenden Gründen zu diesem Beschluss – so lange auszugehen, wie der Patient nicht ausdrücklich erklärt, dass er sich entgegen dem mit dem Arzt abgesprochenen Behandlungsplan verhalten hat und dies auch weiterhin tun wird.  

     

    Darüber hinaus hat der G-BA bestimmte Personengruppen von der Notwendigkeit der Feststellung des therapiegerechten Verhaltens ausgenommen.