Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.01.2010 | Regelleistungsvolumina

    RLV-Bereinigung bei Selektivverträgen beschlossen

    Insbesondere in Baden-Württemberg und Bayern haben die AOK und niedergelassene Ärzte Hausarztverträge nach § 73b SGB V, sogenannte Selektivverträge, geschlossen. Die Behandlung der in diese Verträge eingeschriebenen Versicherten rechnet der Hausarzt direkt mit der Krankenkasse ab. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, die die Krankenkassen an die KV zahlen, wird um den Behandlungsbedarf der in die Selektivverträge eingeschriebenen Versicherten bereinigt, verringert sich also entsprechend. Damit steht für die über die KV abzurechnende hausärztliche Versorgung weniger Geld zur Verfügung. Lange Zeit war aber unklar, auf welche Weise die Bereinigung der Gesamtvergütung erfolgt. Aus diesem Grunde wurde beispielsweise in Baden-Württemberg die Abrechnung des Quartals 1/2009 nur unter Vorbehalt erstellt.  

     

    Am 16. Dezember 2009 hat der Bewertungsausschuss das Verfahren zur Bereinigung der Gesamtvergütung und damit auch der Regelleistungsvolumen der an einem Selektivvertrag teilnehmenden Arztgruppen festgelegt. Der Beschluss sieht im Wesentlichen vor, dass die Auswirkungen der Bereinigung auf den RLV-Fallwert der Arztgruppe maximal 2,5 Prozent betragen dürfen. Damit werden die finanziellen Auswirkungen für nicht am Selektivvertrag teilnehmende Ärzte begrenzt.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 9 | ID 132615