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  • · Fachbeitrag · HZV, Modellvorhaben und besondere Versorgung

    Selektivverträge können eine gute Perspektive für zusätzliches Praxishonorar sein

    von Jasmin Wenz, Expertin für die Abrechnung in Arztpraxen, Pfinztal, jasminwenz.com

    | Seit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz aus dem Jahr 2000 existiert für die ambulante ärztliche Versorgung neben dem dominierenden kollektivvertraglichen System auch die Möglichkeit, Selektivverträge abzuschließen. Diese Verträge sollen neben einer gezielteren und effizienteren ärztlichen Versorgung auch den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen stärken. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was Selektivverträge sind, welche Vertragstypen es gibt, wie die Abrechnung funktioniert ‒ und wann sich der Aufwand für eine Arztpraxis lohnen kann. |

    Was sind Selektivverträge?

    Selektivverträge werden außerhalb der Regelversorgung (kollektivvertragliche Versorgung) geschlossen und sind Direktverträge zwischen einzelnen gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern ‒ wie z. B. die Haus- und Fachärzte. Die Möglichkeit ist als Ergänzung und/oder Ersatz zur kollektivvertraglichen Versorgung anzusehen und wird ‒ mit Ausnahme der hausarztzentrierten Versorgung (HZV), die von den gesetzlichen Krankenkassen seit 2007 angeboten werden muss ‒ auf freiwilliger Basis abgeschlossen. Selektivverträge können entweder komplett losgelöst oder unter Beteiligung der KVen vereinbart werden.

     

    Die Abrechnung kann daher auch entweder unter Umgehung der KVen und somit direkt über die zuständige Krankenkasse oder etwa in Teilen bzw. vollständig über die jeweilige KV abgewickelt werden. Obendrein wirken auch „ärztliche Organisationen“ wie der Hausärzteverband, Mediverbund oder die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft (HÄVG) bei der Abrechnung von Selektivverträgen als Adressaten, Anlaufstelle sowie Informationsquellen im Rahmen der Abrechnung mit.