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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Recht

    Drohen ist erlaubt - Leistungen verweigern ist verboten!

    | Wenn Sie Ihrer KV damit drohen, dass Sie - wenn ein bestimmtes Budget ausgeschöpft ist - bis zum Quartalsende entsprechende Untersuchungen nicht mehr ausführen werden, so darf Ihnen die KV daraus keinen Strick drehen - solange es nur bei der Drohung bleibt. Das hat das Bundessozialgericht am 11. September entschieden (Az: B 6 KA 36/01 R). Im vorliegenden Fall hatte ein Facharzt für Chirurgie und Anästhesiologie gegen eine Geldbuße des Disziplinarausschusses in Höhe von 1.000 DM geklagt. Wie das Bundessozialgericht feststellt, war die Grundlage für die Disziplinarstrafe zu dünn: Der Bescheid enthielt keine klaren Feststellungen, die den Vorwurf der Pflichtverletzung rechtfertigen können. Im Bescheid sei lediglich vermerkt gewesen, dass nicht festzustellen war, ob der Arzt tatsächlich Untersuchungen abgelehnt hat. Übrigens: Bereits in erster Instanz hatte das Sozialgericht Kiel ermittelt, dass der Arzt die Drohung nicht umgesetzt hatte. Da aber aus dem Disziplinarbescheid nicht hervorging, ob bzw. inwieweit das Verhalten des Arztes nur eine Meinungsäußerung darstellt, sei die Maßnahme nicht gerechtfertigt gewesen, so das Bundesgericht. |