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  • 03.07.2008 | Privatliquidation

    Arzt und Kostenträger – Besonderheiten bei „echten“ Privatpatienten

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Im einführenden Beitrag der Serie „Arzt und Kostenträger“ wurde in der Ausgabe 6/2008 zwischen drei Arten von Patienten unterschieden: GKV-Patienten, „Semi-Privatpatienten“ und „echte“ Privatpatienten. Bei letzteren hat der Arzt keine vertragliche Beziehung zu deren Kostenträgern und er ist in der Abrechnung nur an die GOÄ gebunden. Diese Konstellation birgt jedoch auch einiges an Konfliktpotenzial im Umgang mit Patienten und den Kostenträgern. Welche Rechte und Pflichten sich für Ärzte ergeben, wird nachfolgend erläutert.  

    Problem Erstattungseinschränkungen bei Versicherungen

    Die Versicherungsbedingungen vieler Kostenträger – so insbesondere Beihilfen – enthalten Einschränkungen bei der Erstattung. Sind diese dem Arzt bekannt bzw. informiert der Patient ihn vor der Behandlung darüber, so muss der Arzt ihn darauf hinweisen, wenn er seine Rechnung normal nach der GOÄ vornehmen will.  

     

    Ob er bei seiner Liquidation aus den Versicherungsbedingungen oder Beihilfevorschriften des Patienten resultierende eingeschränkte Erstattungen berücksichtigt oder nicht, ist bei „echten“ Privatpatienten Entscheidung des Arztes. Die meisten niedergelassenen Ärzte – sofern sie nicht hochspezialisiert sind – kommen dem Wunsch des Patienten nach eingeschränkter Rechnungsstellung nach. Tut man es nicht, ist die Gefahr groß, den Patienten zu verlieren.  

    Durchsetzung von Erstattungsansprüchen

    Da keine Vertragsbeziehung des Arztes zum Kostenträger besteht, könnte der Arzt sich theoretisch auf die Position zurückziehen, dass allein der Patient sich um die Durchsetzung seines Erstattungsanspruchs gegenüber der Versicherung oder Beihilfe zu kümmern hat. Dies wird er in der Regel nicht tun, da er damit Patienten verprellen würde. Aber auch aus einem anderen Grund kann er sich nicht ganz aus Erstattungsproblemen heraushalten: Der Patient schuldet dem Kostenträger Unterstützung bei dessen Prüfung der Leistungspflicht und muss ihm daher gewünschte Auskünfte erteilen. Gegenüber dem Arzt hat der Patient seinerseits ein Auskunftsrecht. Daraus resultiert als sogenannte Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, dass der Arzt den Patienten auch bei der Durchsetzung seiner Erstattungsansprüche durch Auskünfte unterstützen muss. Auf diesem Umweg erreichen Einwendungen des Kostenträgers zur Arztrechnung dann doch den Arzt.  

    Auskunftserteilung und Überlassung von Unterlagen

    Der Patient kann vom Arzt die Überlassung von Befunden oder die Erteilung von Auskünften verlangen – nicht der Kostenträger. Ärztliche Mitteilungen direkt gegenüber dem Kostenträger sind grundsätzlich ein Bruch der Schweigepflicht!