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  • 02.04.2009 | Neuzulassungen/Ermächtigungen

    BSG: Honoraranspruch bleibt bis zur Kenntnisnahme des Widerspruchs erhalten

    von Rechtsanwältin Ina Schwar, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht (BSG) mit einem Urteil vom 11. März 2009 (Az: B 6 KA 15/08 R) das Vertrauen neu zugelassener und ermächtigter Ärzte in die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse gestärkt. Vertragsärztliche Leistungen, die nach erfolgter Zulassung oder Ermächtigung erbracht werden, sind demnach dem Arzt so lange zu vergüten, bis dieser von einem Widerspruch eines Mitbewerbers beim Berufungsausschuss gegen die Zulassungsentscheidung erfährt.  

     

    Die bisherige Rechtslage

    Hierzu hatten die Richter des BSG in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V mit einem Widerspruch gegen die Zulassungsentscheidung verbundene aufschiebende Wirkung rückwirkend zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses eintritt. Dies hatte zur Folge, dass zum Beispiel der durch einen Zulassungsbeschluss begünstigte Arzt bis zum Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung der Gefahr ausgesetzt war, rückwirkend den Status der Zulassung zu verlieren - und bis dahin keinen Honoraranspruch für seine im vertragsärztlichen System erbrachten oder veranlassten Leistungen zu haben.  

     

    Die neue Rechtslage

    Seine bisherige Rechtsprechung hält das BSG nicht länger für sachgerecht. Mit seinem aktuellen Urteil hat das Gericht nunmehr entschieden, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Zulassung oder Ermächtigung erst in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Begünstigte von dem Widerspruch erfährt. Bis dahin sei sein Vertrauen auf den Bestand des Status geschützt und es bestehe ein Anspruch auf Vergütung der Leistungen, die er in der Zeit bis zur Kenntniserlangung vom Widerspruch erbracht hat.