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  • 01.10.1999 · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Betreuungsleistungen Nrn. 14, 15 und 20: Mindestens vier Konsultationen und ein Besuch sind erforderlich

    | Die Präambel zum Gebührenordnungsabschnitt B II. des EBM (Beratungs- und Betreuungsgrundleistungen) legt fest, daß die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 14, 15 oder 20 mindestens fünf Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall (Quartal) voraussetzt, darunter mindestens einen Besuch. Nur bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist der Besuch nicht Voraussetzung zur Berechnung dieser Leistungspositionen. Unklarheiten bestehen aber wohl nach wie vor darüber, welcher Art die fünf Arzt-Patienten-Kontakte sein müssen. |