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  • 01.06.2006 | Honorarverteilung

    Hausärzte müssen Facharztpunktwerte nicht stützen

    Seit dem Jahr 2000 gilt eine feste Trennung der Gesamtvergütung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Vergütungsanteil. Diese Trennung führt dazu, dass Punktwertstützungen beispielsweise von radiologischen Leistungen allein von den Fachärzten aus ihrem Vergütungsanteil finanziert werden. Die Rechtmäßigkeit einer solchen in vielen Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) enthaltenen Regelung hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil vom 22. März 2006 (Az: B 6 KA 67/04 R) bestätigt.  

    Fall und Urteil

    Ein Orthopäde hatte zur Begründung seiner Klage gegen den Honorarbescheid vorgetragen, dass sein Punktwert wegen erforderlicher Stützungsmaßnahmen für radiologische und histologische Leistungen um 13 Prozent zurückgegangen sei. Die Mengenentwicklung bei radiologischen und histologischen Leistungen beruhe jedoch ganz überwiegend auf dem Überweisungsverhalten der Hausärzte. Es sei daher sachgerecht, auch die Hausärzte an der Finanzierung von Stützungsmaßnahmen für fachärztliche Leistungen zu beteiligen.  

     

    Das BSG hat jetzt entschieden, dass nach geltendem Recht die zur Stützung bestimmter fachärztlicher Leistungen erforderlichen Beträge allein von Fachärzten aufzubringen sind. Auch bei einer Stützung von Punktwerten für bestimmte Leistungen müsse die gesetzlich vorgeschriebene Trennung der beiden Versorgungsbereiche beachtet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Hausärzte durch ihr Überweisungsverhalten für den Punktwertverfall mit verantwortlich sind. Eine Berücksichtigung des Überweisungsverhaltens und damit eine veranlasserbezogene Beteiligung der Hausärzte an derartigen Stützungsmaßnahmen könne nur der Bewertungsausschuss festlegen. Ein solches Kriterium sei in den Berechnungsvorgaben des Bewertungsausschuss jedoch nicht enthalten.  

    Fazit

    Hätte das Gericht der Klage stattgegeben, wäre damit die vom Gesetzgeber mit guten Gründen eingeführte und inzwischen überwiegend akzeptierte Trennung der Gesamtvergütungsanteile wieder Gegenstand heftiger innerärztlicher Auseinandersetzungen geworden. Gegenseitige Schuldzuweisungen für Mengenentwicklungen in den beiden Versorgungsbereichen wären die Folge. Es ist deshalb zu begrüßen, dass das BSG der Forderung nach einer Beteiligung der Hausärzte an Stützungsmaßnahmen für fachärztliche Leistungen eine deutliche Absage erteilt hat.