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  • 04.02.2009 | Honorarreform 2009

    Job-Sharing: Erhöhung der Punktzahlobergrenze beantragen

    Job-Sharing-Gemeinschaftspraxen und Praxen, die angestellte Ärzte im Rahmen des Job-Sharing beschäftigen, müssen bei ihrer Abrechnung die von dem Zulassungsausschuss festgesetzte Punktzahlobergrenze beachten. Die Leistungen, die über diese Obergrenze hinaus erbracht werden, werden nicht vergütet. Durch die Honorarreform 2009 wurden jedoch eine Reihe von Leistungen in der Punktzahlbewertung deutlich angehoben, so unter anderem  

     

    • Leistungen im organisierten Notfalldienst um 10,18 Prozent,
    • Prävention (ausgenommen Hautkrebsscreening) um 27,19 Prozent,
    • Substitutionsbehandlung bei Drogenabhängigkeit um 12,06 Prozent,
    • Akupunktur um 17,33 Prozent,
    • Schmerztherapie (Abschnitt 30.7.1) um 32,23 Prozent,
    • Präoperative Diagnostik und postoperative Behandlung um 2,5 Prozent,
    • Antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie (Abschnitt 35.2) um 31,96 Prozent.

     

    Praxistipp: Job-Sharing-Praxen ist daher dringend anzuraten, bei ihrer KV eine entsprechende Anhebung ihrer Punktzahlobergrenze zu beantragen. Grundlage für einen solchen Antrag ist Nr. 23e der Bedarfsplanungs-Richtlinien. Danach sind auf Antrag des Vertragsarztes die Gesamtpunktzahlvolumina neu zu bestimmen, wenn Änderungen des EBM oder vertragliche Vereinbarungen, die für das Gebiet der Arztgruppe maßgeblich sind, spürbare Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlagen haben.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 4 | ID 124286