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  • 09.05.2011 | Honorar

    Troponin-Test richtig abrechnen!

    Die Abrechnung des Troponin-Schnelltests kann nach der von der Bundesärztekammer (BÄK) veröffentlichten Analogbewertung A 3732 abgerechnet werden. Es handelt sich hierbei um eine im Rahmen der Rechnungslegung verwendbare fiktive Ziffer, die kostenmäßig der Nr. 3741 GOÄ entspricht. Die BÄK hat eine Reihe von analogen Bewertungen mit fiktiven Leistungsziffern versehen und veröffentlicht, die auch von den Kostenträgern anerkannt werden.  

     

    Praxishinweis

    Sofern in der Praxis eigene Analogziffern verwendet werden, ist die Anwendung von fiktiven Leistungsziffern nicht gestattet. Hier sind die Bestimmungen von § 12 Abs. 4 GOÄ maßgebend: Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit Hinweis entsprechend sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. Bei Laborleistungen gelten hier abweichend die allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M GOÄ Abs. 8: Für die analoge Abrechnung einer nicht aufgeführten selbstständigen Laboruntersuchung ist die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand zutreffendste Gebührennummer aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. In der Rechnung ist diese Gebührennummer durch Voranstellen des Buchstabens A als Analogabrechnung zu kennzeichnen.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 12 | ID 144812