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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    So funktioniert die korrekte Analogabrechnung bei Privatpatienten

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Anders als im kassenärztlichen Bereich, bei dem neue Leistungen kontinuierlich in den EBM als Vertragsgebührenverzeichnis eingepflegt werden, können Leistungen in der GOÄ nur durch Änderungsverordnungen, die das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssen, angepasst bzw. neu implementiert werden (so beispielsweise zuletzt durch die GOÄ-Anpassung in Bezug auf die Leichenschau, s. AAA 10/2019, Seite 8 ). Mittlerweile ergibt sich deshalb ein erheblicher und weiter steigender Bedarf an neuen Leistungen, die im Rahmen der Honorarabrechnung abgebildet werden müssen. |

    Gesetzliche Optionen zur Abrechnung fehlender Leistungen

    Mit § 6 GOÄ wird die Möglichkeit eröffnet, fehlende Leistungen „analog“ zu bewerten. Wir rufen die zentralen Kriterien zur Bildung einer Analogbewertung in Erinnerung und zeigen deren Tragweite für eine korrekte Rechnungsstellung.

     

    • § 6 GOÄ ‒ Gebühren für andere Leistungen
    • (1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen ‒ Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) ‒ aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
    • (2) Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.