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  • 01.09.2009 | Gesetzesänderung

    Neue Hürden für Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Leistungserbringern

    von Rechtsanwalt Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei WIENKE & BECKER, KÖLN, www.Kanzlei-WBK.de

    In seiner in den Medien viel beachteten Sitzung am 10. Juli 2009 hat der Bundesrat über 60 Tagesordnungspunkte abhandeln müssen. Einer der Beratungsgegenstände war das vom Bundestag am 18. Juni 2009 verabschiedete „Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“. Dieses Gesetz haben die Ländervertreter ohne Beanstandung passieren lassen. Es ist am 23. Juli in Kraft getreten. Eine der „anderen Vorschriften“, die mit der 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes geändert wird, ist § 128 SGB V, dessen amtliche Überschrift „Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten“ lautet. Diese Bestimmung wurde jetzt weiter verschärft.  

    Die neuen Hürden

    Dabei sind gerade erst zum 1. April 2009 für die vertragsärztliche Hilfsmittelversorgung erhebliche Einschränkungen für die Abgabe von Hilfsmitteln aus Depots bei Vertragsärzten und für eine Kooperation zwischen Produktherstellern, Vertriebsunternehmen, anderen Leistungserbringern und Ärzten in § 128 SGB V neu eingeführt worden (siehe Ausgabe 4/2009, S.10 ff.). Die aktuellen Änderungen des § 128 SGB V weiten die Anwendung des Kooperationsverbots zwischen Hilfsmittelerbringern und Ärzten noch aus.  

     

    Ausweitung bereits bestehender Verbote

    Neu eingefügt wurde unter anderem in § 128 ein neuer Absatz 6, durch den das Verbot der Zusammenarbeit auch auf Erbringer von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Abs. 6 SGB V ausgeweitet wird. Hier ist die Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen sowie die Verordnung der medizinischen Rehabilitation, der Verordnung von Heilmitteln, Krankentransporten, Krankenhausbehandlungen, häuslicher Krankenpflege sowie der Verordnung von Soziotherapie geregelt. Explizit genannt sind in § 128 Abs. 6 SGB V ferner die pharmazeutischen Unternehmer, Apotheken, pharmazeutische Großhändler und sonstige Anbieter von Gesundheitsleistungen.  

     

    Diese Leistungserbringer und Unternehmen dürfen Vertragsärzte nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit ihren Leistungen beteiligen oder Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung der genannten Leistungen gewähren. Bereits zum 1. April 2009 wurde für unzulässig erklärt, wenn der Leistungserbringer dem Vertragsarzt zusätzliche privatärztliche Leistungen vergütet, die der Arzt im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln erbringt.