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  • 07.10.2008 | EBM-Änderungen 2009

    Psychosomatik ab 2009 wieder als
    Einzelleistung berechnungsfähig

    Die Einführung des Qualitätszuschlags Psychosomatik mit der EBM-Reform zum 1. Januar 2008 ist von verschiedenen Seiten heftig kritisiert worden. Gerade hausärztliche Praxen mit psychosomatischem Schwerpunkt konnten den Wegfall der Berechnungsmöglichkeit für psychosomatische Gespräche nach den EBM-Nrn. 35100 und 35110 durch den Qualitätszuschlag von nur 20 Punkten pro Fall nicht kompensieren.  

     

    Die Bemühungen der KBV, den Qualitätszuschlag wieder durch eine Einzelleistungsabrechnung zu ersetzen, hatten jetzt Erfolg. Der Bewertungsausschuss hat aktuell beschlossen, die Qualitätszuschläge für Psychosomatik nach den Nrn. 03235 und 04235 aus dem EBM wieder zu streichen. Stattdessen können auch im hausärztlichen Versorgungsbereich wieder die Nrn. 35100 und 35110 berechnet werden. Diese Änderung gilt allerdings erst ab 1. Januar 2009. Für das 4. Quartal 2008 bleibt es noch bei der alten Regelung.  

    Hintergrund

    Der Wegfall des Qualitätszuschlags Psychosomatik und die Wiedereinführung der Abrechnungsmöglichkeit der psychosomatischen Gesprächsziffern Nrn. 35100 und 35110 ist auch eine logische Konsequenz aus dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 28. August 2008 zu den neuen Regelleistungsvolumina (RLV). Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten ab Januar 2009 einen sogenannten Fallwertzuschlag zum Regelleistungsvolumen in Höhe von 3 Euro je kurativ-ambulanten Fall des entsprechenden Quartals des Jahres 2007 für Leistungen nach den EBM-Nrn. 35100 und 35110 (siehe auch September-Ausgabe). Ein solcher Fallwert-Zuschlag macht nämlich nur dann Sinn, wenn psychosomatische Leistungen auch als Einzelleistungen abgerechnet werden können.  

     

    Beispiel

    Ein Hausarzt mit 754 kurativen Abrechnungsfällen im Quartal 1/2007 erhält demnach einen Fallwert-Zuschlag zum Regelleistungsvolumen von 2.262 Euro. Bei einer Bewertung von 430 Punkten und dem Orientierungspunktwert von 3,5058 Cent entspricht dies etwa 15,07 Euro je Leistung. Innerhalb des Fallwert-Zuschlages von 2.262 Euro kann er somit 150 Leistungen nach den EBM-Nrn. 35100 und 35110 erbringen, die er voll vergütet erhält.  

     

    Rechnet er mehr als 150 Leistungen ab, kann er die Überschreitung noch mit einer Unterschreitung seines RLV verrechnen. Eine Verrechnung von Überschreitungen des RLV mit einer Unterschreitung bei der Psychosomatik ist nicht möglich.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 2 | ID 122033