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  • 05.05.2009 | Honorarreform 2009

    RLV-Änderungen beschlossen: Das kommt spätestens ab dem 1. Juli auf Sie zu!

    In der Februar-Ausgabe von „Abrechnung aktuell“ hatten wir bereits kurz über die von der KBV zum 1. Juli 2009 geplanten Änderungen an der RLV-Systematik berichtet. Inzwischen hat der Bewertungsausschuss am 20. April 2009 diverse Änderungen an den Beschlüssen zur Berechnung und Anpassung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen beschlossen. Die Änderungen treten grundsätzlich erst zum 1. Juli 2009 in Kraft. Diejenigen KVen, die ihren Ärzten das RLV für das Quartal 2/2009 unter Vorbehalt zugewiesen haben, können die Änderungen im Einvernehmen mit den Krankenkassen auch schon mit Wirkung zum 1. April 2009 in Kraft setzen. Wir informieren nachfolgend über die für Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte relevanten Details dieser Änderungen.  

    Umstellung der Fallzählung: Statt Arztfall jetzt RLV-Fall

    Die wesentliche Änderung durch den Beschluss vom 20. April 2009 betrifft die Fallzählung für das RLV.  

     

    In den beiden ersten Quartalen des Jahres 2009 erhielten fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxen) und Praxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe einen Zuschlag auf das RLV in Höhe von 10 Prozent. Bei fachungleichen Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen wurde die RLV-Fallzahl nach der Zahl der abgerechneten Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschalen ermittelt. Zum 1. Juli 2009 sollte die Fallzählung für das RLV auf die Arztfälle einer Praxis umgestellt werden. Dies wäre für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten insofern von Vorteil, als dass die Behandlung eines Versicherten durch mehrere Ärzte der Berufsausübungsgemeinschaft auch mehrere für das RLV relevante Arztfälle auslöst (siehe „Abrechnung aktuell“, Nr. 11/2008).  

     

    Diese Umstellung der Fallzählung auf den Arztfall wird jetzt nicht umgesetzt. Hintergrund ist die Befürchtung, dass durch den zu erwartenden Anstieg der Arztfälle der Fallwert für das RLV deutlich sinkt mit entsprechenden Konsequenzen für Einzelpraxen und besonders spezialisierte Ärzte.