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  • 01.05.2006 | EBM Änderung zum 1. Juli

    Postoperative Behandlung nach Kleineingriffen in Narkose neu geregelt

    Vereinzelt werden kleine chirurgische Eingriffe nach den Nrn. 02300 bis 02302 bei Versicherten bis zum 12. Lebensjahr unter Narkose durchgeführt und dann wie eine ambulante Operation nach der Nr. 31101 abgerechnet. Wenn in diesen Fällen die postoperative Behandlung durch den Hausarzt erfolgt, kann dieser bislang noch aus dem Abschnitt 31.4 die Nr. 31601 (365 Punkte) abrechnen. Dies wird aber ab dem 1. Juli 2006 nicht mehr möglich sein: Der Bewertungsausschuss hat durch eine Ergänzung der ersten Anmerkung zu den Nrn. 02300 bis 02302 entschieden, dass bei diesen Kleineingriffen unter Narkose der postoperative Behandlungskomplex aus dem Abschnitt 31.4 nicht mehr abgerechnet werden kann.  

    Auswirkungen der Neuregelung

    Die erste Anmerkung zu der Nr. 02300 lautet ab 1. Juli 2006 wie folgt:  

     

    Die neue Anmerkung im Wortlaut

    Die Leistung nach der Nr. 02300 ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der Leistung Nr. 31101 berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den Leistungen des Abschnitts 31.4 nicht berechnungsfähig. Die in der Präambel 31.2.1 Nr. 8 benannten Einschränkungen entfallen in diesen Fällen, es gelten die Abrechnungsregelungen der Leistung nach der Nr. 02300 entsprechend.  

    Inhaltsgleich wurden auch die Anmerkungen zu den übrigen Leistungen der Kleinchirurgie nach den Nrn. 02301, 02302, 06350, 06351, 06352, 10340, 10341, 10342, 15321, 15322, 15323, 26350, 26351 und 26352 ergänzt. Konkret bedeutet dies für den die postoperative Behandlung übernehmenden Hausarzt, dass er für die gesamte postoperative Behandlung nach einem solchen Eingriff die erbrachten Leistungen nur als Einzelleistungsziffern abrechnen kann.  

     

    Diese Änderung ist auf den ersten Blick negativ, weil die 365 Punkte für die Nr. 31601 entfallen. Andererseits können jetzt aber in den 21 Tagen nach einem solchen Eingriff die bisher ausgeschlossenen Nrn. 02300, 02301, 02302, 02310, 02340, 02341 bzw. 02360 abgerechnet werden. Dies ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn es nach dem Eingriff zu einer Sekundärheilung kommt und die mit 555 Punkten bewertete Nr. 02310 abgerechnet werden kann.