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  • 03.06.2009 | EBM 2009

    Berufsausübungsgemeinschaften: Die Modalitäten für die Zuschläge zum RLV

    In diesen Tagen werden die meisten niedergelassenen Ärzte die Zuweisungsbescheide für das Regelleistungsvolumen (RLV) des Quartals 3/2009 erhalten haben. Für das Quartal 3/2009 werden erstmals die neuen Zuschläge auf das RLV für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten berücksichtigt (siehe auch „Abrechnung aktuell“ Nr. 5/2009). Nachfolgend gehen wir auf einige Besonderheiten im Zusammenhang mit dieser Zuschlagsregelung ein.  

    Ermittlung der Höhe der Zuschläge

    Nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 20. April 2009 wird das RLV für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten wie folgt erhöht:  

     

    • Fach- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe erhalten einen Zuschlag auf das RLV in Höhe von 10 Prozent.

     

    • Fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen bzw. Schwerpunkte erhalten einen Zuschlag von 5 Prozent je Arztgruppe bzw. Schwerpunkt für maximal sechs Arztgruppen bzw. Schwerpunkte, für jede weitere Arztgruppe bzw. Schwerpunkt von 2,5 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 40 Prozent.

     

    Entscheidend für die Höhe des Zuschlags ist nicht die Zuordnung der Ärzte zu den jeweiligen RLV-Arztgruppen. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, welcher Arztgruppe im Sinne des EBM die Ärzte zugeordnet werden, welche Versicherten- bzw. Grundpauschale die jeweiligen Ärzte abrechnen können.