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  • 03.07.2008 | EBM 2008

    Morbiditätszuschlag: Übergangsregelung für diabetologische Schwerpunktpraxen verlängert

    Um eine Benachteiligung diabetologischer Schwerpunktpraxen abzuwenden hatte der Bewertungsausschuss Ende Dezember 2007 beschlossen, dass hausärztliche bzw. kinderärztliche diabetologische Schwerpunktpraxen bei haus- bzw. kinderärztlicher Überweisung neben den „halbierten“ Versichertenpauschalen (Nrn. 03120 bis 03122 bzw. 04120 bis 04122) zusätzlich die Morbiditätszuschläge nach den Nrn. 03212 bzw. 04212 berechnen können. Diese Regelung war bis zum 30. Juni 2008 befristet. Bis dahin sollten die Auswirkungen dieser Regelung analysiert und geprüft werden, ob eine ergänzende Regelung für die Leistungsberechnung durch diabetologische Schwerpunktpraxen erforderlich ist.  

     

    Praxistipp: Bis zum Redaktionsschluss war im Bewertungsausschuss noch keine Entscheidung über eine Verlängerung oder Modifizierung dieser Übergangsregelung getroffen worden. Der Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses hat sich jedoch für eine Verlängerung ausgesprochen. Wir empfehlen den diabetologischen Schwerpunktpraxen, die Übergangsregelung auch im dritten Quartal 2008 anzuwenden und den Morbiditätszuschlag weiterhin auch bei hausärztlichen Überweisungen anzusetzen. Die KVen haben inzwischen signalisiert, dass sie entsprechend verfahren werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 8 | ID 120290