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  • 01.01.2006 | EBM 2000plus

    Samstagszuschlag bei Mitbesuchen in Heimen seit 1. Januar berechnungsfähig

    Der Bewertungsausschuss hat im Dezember 2005 erneut eine Ergänzung des neuen EBM beschlossen: Der Samstagszuschlag Nr. 01102 ist bei Mitbesuchen (Nr. 01413) in Wohnheimen bzw. in Pflege- oder Altenheimen zusätzlich berechnungsfähig. Diese Änderung ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten.  

    Hintergründe

    Mit dem In-Kraft-Treten des neuen EBM am 1. April 2005 wurden die Berechnungsmodalitäten für Hausbesuche grundlegend geändert. Eine erste Änderung dieser neuen Berechnungsmodalitäten erfolgte bereits zum 1. Juli 2005: Nachdem zunächst das Aufsuchen von Patienten in Pflege- bzw. Altenheimen mit Pflegepersonal als Visite nach Nr. 01414 (220 Punkte) abgerechnet werden sollte, wurde diese insbesondere für Hausärzte nachteilige Regelung durch Beschluss des Bewertungsausschusses aufgehoben. Seit dem 1. Juli 2005 sind somit Besuche in Wohn-, Pflege- oder Altenheimen ebenso abzurechnen wie Besuche im familiären Umfeld.  

     

    Damit sind Routinebesuche in Heimen beim ersten Patienten mit Nr. 01410 (400 Punkte) abzurechnen, Besuche von weiteren Kranken mit Nr. 01413 (195 Punkte). Wegegeld ist je „Besuchstour“ nur einmal zuzüglich berechnungsfähig.  

     

    Da Hausärzte relativ häufig in Heimen betreute Patienten auch an Wochenenden – vor allem an Samstagen – besuchen müssen, sind insbesondere die Verbände der Hausärzte vehement dafür eingetreten, dass Mitbesuche in Wohnheimen an Wochenenden mit einer besonderen Vergütung versehen werden. Diese Neuregelung war überfällig, denn gegenüber der Samstagssprechstunde in der Praxis bestand nach dem EBM bei der Vergütung ein Ungleichgewicht: Während bei Patienten, die zwischen 7 und 14 Uhr zur Samstagssprechstunde in die Praxis einbestellt werden, bei jedem Patienten bereits seit dem 1. April 2005 zusätzlich zu allen erbrachten Leistungen der Samstagszuschlag Nr. 01102 berechnet werden konnten, war dies bei Besuchen in Heimen bisher nicht der Fall.  

    Der Beschluss des Bewertungsausschusses