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  • · Fachbeitrag · Besuchsleistungen

    Nr. 48 und 50 GOÄ: Besuche im Pflegeheim

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Bei der Privatliquidation von Arztbesuchen in einem Pflegeheim sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Routinemäßige Besuche bei regelmäßiger Tätigkeit und nicht routinemäßige Besuche auf Anforderung. |

    Nr. 48 GOÄ bei regelmäßiger Tätigkeit

    Bei „regelmäßiger Tätigkeit“ eines Arztes in einem Pflegeheim ist Nr. 48 GOÄ anzusetzen.

     

    GOÄ
    Legende
    Punkte

    48

    Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) ‒ bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten.

     

    Die Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 50, 51 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.

    120 (16,09 Euro, Faktor 2,3)

     

    Bei der Nr. 48 GOÄ handelt es sich im Prinzip um die „Visite des Hausarztes“. Es ist zu beachten, dass in diesem Fall die Beratungsleistung nach Nr. 1 GOÄ ebenso wie bei Nr. 50 GOÄ (Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung) Leistungsbestandteil ist. Im Gegensatz zu Nr. 50 GOÄ gilt dies aber nicht für Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung), die somit daneben zusätzlich berechnungsfähig bleibt! Zu beachten sind dabei die Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt B S. 2 GOÄ (nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O GOÄ)!

     

    MERKE | Die in der Leistungslegende der Nr. 48 GOÄ enthaltene Formulierung „zu vorher vereinbarten Zeiten“ bedeutet, dass der Besuch des Patienten auf der Pflegestation bereits im Vorhinein (etwa im Sinne eines Routinebesuchs) vereinbart worden sein muss.

     

    Abgrenzung zu Nr. 50 GOÄ

    Oft ist die Abgrenzung zur Besuchsgebühr nach Nr. 50 GOÄ nicht ganz einfach. Ausschlaggebend für den Ansatz der Nr. 48 GOÄ ist nach der Leistungslegende auch der Begriff „Pflegestation“. Diese ist üblicherweise räumlich von den anderen Bereichen getrennt und meist handelt es sich um schwer pflegebedürftige Patienten, die einer permanenten Betreuung durch Pflegekräfte bedürfen.

     

    Werden mehrere Patienten auf der Pflegestation routinemäßig besucht, ist für jeden Patienten die Nr. 48 GOÄ ansatzfähig. Damit ist dies anders geregelt als bei Nr. 51 GOÄ in Verbindung mit Nr. 50 GOÄ. Hier bestehen manchmal Unklarheiten aufgrund unterschiedlicher Begriffe in GOÄ und EBM. Der EBM enthält in Nr. 01413 eine Leistungsbeschreibung, die von einer sozialen Gemeinschaft ausgeht.

     

    EBM
    Legende
    Punkte

    01413

    Besuch eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Familie) und/oder in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal.

    106 (12,18 Euro)

     

    In der GOÄ hingegen wird bei Nr. 51 GOÄ auf die „häusliche Gemeinschaft“ abgestellt.

     

    GOÄ
    Legende
    Punkte

    51

    Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 ‒ einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung.

    106 (12,18 Euro)

     

    In Pflegeheimen kommt im Rahmen der GOÄ-Abrechnung der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in keiner Leistungsposition zum Tragen. Es handelt sich hier ausschließlich um eine soziale Gemeinschaft, bei der lediglich die gemeinsame Versorgung im Vordergrund steht. Dies hat die Konsequenz, dass bei angeforderten, nicht routinemäßigen Besuchen

    • zunächst die Nr. 50 GOÄ und
    • bei jedem in diesem Zusammenhang zusätzlich aufgesuchten Heimbewohner eben nicht Nr. 51 GOÄ, sondern ebenfalls die Nr. 50 GOÄ berechnet werden kann!

    Wegegeld immer nur anteilig

    Zu beachten ist bei allen Besuchen im Pflegeheim nach Nr. 48 oder 50 GOÄ, dass eine Aufteilung des Wegegelds nach § 8 Abs. 3 GOÄ bei Besuchen mehrerer Patienten erfolgen muss.

     

    • § 8 Abs. 3 GOÄ (Wegegeld)

    Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Anteiliges GOÄ-Wegegeld, wenn in Pflegeheimen Privat- und Kassenpatienten besucht werden (AAA 04/2023, Seite 6)
    •  
    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 5 | ID 49551673