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  • 01.06.2005 | EBM 2000plus

    Besondere Vergütungen für Leistungen an Wochenenden

    In der Mai-Ausgabe haben wir auf Seite 7 im Rahmen des Leserforums über die Vergütung für Inanspruchnahmen an Wochenenden berichtet. Dabei wurde dargestellt, dass bei solchen Inanspruchnahmen lediglich die regulären Positionen des EBM abzurechnen sind. Dies führte zu Rückfragen, denn es fehlte der Hinweis, dass dies nur dann gilt, wenn die Inanspruchnahmen im Rahmen von Wochenend-Sprechstunden erfolgen. Wenn also ein Arzt in seiner Praxis samstags Sprechstunden anbietet, sind für die Inanspruchnahmen des Arztes nur die Leistungspositionen des EBM berechnungsfähig. Lediglich für Inanspruchnahmen samstags von 7 bis 14 Uhr kann er zusätzlich die Nr. 01102 (260 Punkte) berechnen.  

     

    Anders sieht es aus, wenn ein Arzt von Patienten unvorhergesehen in Anspruch genommen wird. In solchen Fällen kann er zusätzlich zu den abgerechneten Leistungen an Wochenenden und Feiertagen tagsüber von 7 bis 19 Uhr die Zuschlagsposition Nr. 01100 (500 Punkte), nachts von 19 bis 7 Uhr die Zuschlagsposition Nr. 01101 (800 Punkte) abrechnen. Auch wenn der Arzt innerhalb einer Samstags-Sprechstunde unvorhergesehen von Patienten in Anspruch genommen wird, ist hierfür – anstelle der Nr. 01102 – die Zuschlagsposition 01100 berechnungsfähig. Allerdings kann es hier Auseinandersetzungen mit der KV geben, da es auch bei Berechnung der entsprechenden Nr. 5 des alten EBM bei Samstagssprechstunden Differrenzen gab.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 6 | ID 84482