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  • 01.09.2005 | EBM 2000plus

    Abrechnung von Leistungskomplexen mit mehreren Arzt-Patienten-Kontakten geändert

    Bisher gab es unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, an welchem Tage ein Leistungskomplex mit dem obligaten Erfordernis mehrerer Arzt-Patienten-Kontakte abzurechnen ist. Eine Neuformulierung der allgemeinen Bestimmung 4.5 soll nunmehr Klarheit bringen. Sie soll – das gilt als sicher – rückwirkend zum 1. Juli 2005 angewendet werden.  

    Die Meinung der KVen

    Die Mehrheit der KV-Experten ist der Meinung, dass ein solcher Komplex – die Erfüllung der übrigen obligaten Leistungsinhalte unterstellt – frühestens am Tag des letzten erforderlichen Arzt-Patienten-Kontaktes abgerechnet werden kann.  

     

    Zur Begründung wird auf die Allgemeinen Bestimmungen 2.1 verwiesen: „Eine Leistung oder ein Leistungskomplex ist nur berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden ist. Die Vollständigkeit der Leistungserbringung in einem Leistungskomplex ist gegeben, wenn die obligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind und die in den Präambeln, Leistungslegenden und Anmerkungen aufgeführten Dokumentationspflichten – auch die der Patienten- bzw. Prozedurenklassifikation (zum Beispiel OPS-301/ICPM, ICD 10 GM) – erfüllt, sowie die erbrachten fakultativen Leistungen dokumentiert sind.“  

     

    Beispiel: Patient mit chronisch-internistischer Grunderkrankung

    Findet der erste persönliche Kontakt am 4. Juli 2005 und ein zweiter persönlicher Kontakt am 18. Juli 2005 statt, so ist die Nr. 03210 am 18. Juli 2005 abzurechnen.  

    Die Meinung des Hausärzteverbandes

    Demgegenüber hat insbesondere der Hausärzteverband vehement propagiert, dass Leistungskomplexe mit mehreren Arzt-Patienten-Kontakten bereits am ersten Kontakttag (im Beispiel am 4. Juli 2005) abgerechnet werden können, wenn zu erwarten ist, dass alle obligaten Leistungsinhalte im Laufe des Quartals erfüllt werden (und dies auch tatsächlich geschieht). Auch wurde die Auffassung vertreten, dass derartige quartalsgebundene Leistungen prinzipiell an irgendeinem Tage im Quartal abgerechnet werden können.