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  • 01.07.2007 | BG-Abrechnung

    Änderung zum 1. Juli 2007 stellt Hausärzte bei Besuchen schlechter

    von Ernst Diel, Leiter Grundsatzfragen PVS-Büdingen GmbH

    Zum 1. Juli 2007 hat die ständige Gebührenkommission nach § 52 des BG-Vertrages einige Änderungen im Gebührenverzeichnis der UV-GOÄ vorgenommen. Eine Änderung betrifft auch die Hausärzte, wenn sie bei Besuchen im Rahmen von Erstversorgungen Untersuchungsleistungen erbringen.  

    Bisherige Regelung für Untersuchungen bei Besuchen

    Bisher war die Abrechnung der Nrn. 6 bis 10 UV-GOÄ (Umfassende Untersuchung) neben den Nrn. 50 bis 50e (Besuch, einschließlich Beratung und Untersuchung) im Rahmen der BG-Abrechnung möglich. Ausgeschlossen neben den Besuchsgebühren nach Nrn. 50 bis 50e war nach den Allgemeinen Bestimmungen der UV-GOÄ lediglich die Abrechnung der Nrn. 1 bis 5, 11 bis 15, 48 und/oder 52. Auch in der GOÄ ist lediglich die symptombezogene Untersuchung neben Nr. 50 GOÄ ausgeschlossen, während „höherwertige“ Untersuchungsleistungen nach den Nrn 6, 7 oder 8 GOÄ, die mit den Nrn. 6 bis 10 UV-GOÄ vergleichbar sind, berechnet werden dürfen.  

    Neuregelung der Allgemeinen Bestimmungen zum 1. Juli

    Die Abrechnungsbestimmungen zur UV-GOÄ sind zum 1. Juli 2007 geändert worden. Nunmehr sind auch die Nrn. 6 bis 10 UV-GOÄ nicht mehr neben den Nrn. 50 bis 50e berechnungsfähig. Anstelle der entsprechenden Nrn. kann aber die Nr. 6a berechnet werden.  

     

    Neue Abrechnungsbestimmung im Wortlaut

    „Neben den Leistungen nach Nrn. 50 bis 50e sind die Leistungen nach den Nrn. 1 bis 6, 7 bis 15, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach Nr. 6a kann zusätzlich berechnet werden.“  

    Die in diesem Zusammenhang neu erwähnte Nr. 6a – „Leistung nach Nr. 6, zusätzlich neben den Leistungen nach Nrn. 50 bis 50e“ – ist seit dem 1. Juli neben Besuchsgebühren zu berechnen. Allerdings ist sie im Vergleich zur Nr. 6 (allgemeine Heilbehandlung = 14,50 Euro) mit 8,29 Euro deutlich geringer bewertet. Da bei Besuchen in Notfallsituationen – wie sie bei BG-Fällen häufig vorkommen – seit dem 1. Juli auch die höher bewerteten Nrn. 7 bis 10 UV-GOÄ (unter anderem außerhalb der Sprechstunde/Nacht/Sonn- und Feiertag) nicht mehr abgerechnet werden können, sondern ebenfalls nur noch die Nr. 6a, fällt hier die Differenz zum vorher erzielbaren Honorar noch höher aus. Damit werden Hausärzte durch die Neuregelung deutlich schlechter gestellt als bisher. Welche Differenzen sich ergeben, können Sie anhand der folgenden Tabelle nachvollziehen:  

     

    Honorare für allgemeine Heilbehandlung nach Nrn. 6 bis 10 UV-GOÄ

    Ziffer UV-GOÄ  

    Leistungsinhalt  

    allgemeine  

    Heilbehandlung  

    6a  

    Nr. 6 (zusätzlich neben 50 bis 50e)  

    8,29 Euro  

    6  

    Umfassende Untersuchung  

    14,50 Euro  

    7  

    Nr. 6 (außerhalb der Sprechstunde)  

    15,46 Euro  

    8  

    Nr. 6 bei Nacht 20 bis 8 Uhr  

    27,47 Euro  

    9  

    Nr. 6 (an Sonn- und Feiertagen)  

    17,39 Euro  

    10  

    Nr. 6 (an Samstagen ab 12 Uhr)  

    17,39 Euro  

    Begründungspflicht