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  • 04.01.2011 | Berufsrecht

    Landesärztekammern wollen Verträge über ärztliche Tätigkeit sehen

    von RA/FA für MedR Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    § 24 der Muster-Berufsordnung (MBO) für Ärztinnen und Ärzte regelt, dass diese alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluss der für sie zuständigen Landesärztekammer vorlegen sollen. Diese Formulierung ist zunächst von allen Landesärztekammern (LÄK) mit wenigen Ausnahmen übernommen worden. Nur Niedersachsen hat dies verschärft geregelt. Welche Regelung wo gilt, sagt Ihnen „Abrechnung aktuell“.  

    Welches Bundesland regelt was?

    Die Berufsordnungen der Landesärztekammern in Hamburg, Brandenburg, Berlin, Westfalen-Lippe und Rheinland zum Beispiel haben die Regelung in § 24 MBO übernommen. In Hessen hat der Arzt auf Verlangen der LÄK einen Vertrag über seine ärztliche Tätigkeit vorzulegen.  

     

    Die LÄK Niedersachsen hat die Formulierung in § 24 MBO zunächst übernommen, aber Anfang 2010 ihre Berufsordnung dahin geändert, dass Ärztinnen und Ärzte alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluss der LÄK vorlegen müssen. Hiervon haben die meisten betroffenen niedergelassenen Ärzte aber noch nichts gehört. Der Unterschied liegt also in den Begriffen „sollen“ und „müssen“.  

    Welche Verträge sind betroffen und welche Sanktionen gibt es?

    Nach dem Wortlaut der Berufsordnung müssen damit nicht nur alle Verträge über ärztliche Kooperationen bzw. Kooperationen zwischen Ärzten und anderen Gesundheitsberufen oder mit Krankenhäusern der Landesärztekammer Niedersachsen vorgelegt werden, sondern auch sämtliche Anstellungsverträge mit ärztlichen Mitarbeitern.