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  • 01.12.2006 | Arzneimittelversorgungswirtschaftlichkeitsgesetz – AVWG

    Die Bonus-Malus-Regelung 2007 – nur ein Papiertiger?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, Dierks & Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Die Einzelheiten zur Umsetzung der Bonus-Malus-Regelung liegen seit dem 19. September 2006 vor. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung konnten sich noch rechtzeitig – das heißt vor der vom Gesetzgeber bestimmten und mit dem 30. September 2006 abgelaufenen Frist – auf ein gemeinsames Vorgehen für 2007 verständigen (vergleiche Ausgabe 11/2006). In den Internet-Auftritten verschiedener Krankenkassen-Bundesverbände kann die Vereinbarung inzwischen eingesehen werden.  

     

    Danach dürfen zukünftig in sieben Wirkstoffgruppen (Statine, Protonenpumpenhemmer, selektive Betablocker, Alpha-Rezeptorenblocker, selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren (SSRI), Bisphosphonate und Triptane) die jeweils festgelegten Durchschnittskosten pro definierter Dosiereinheit (DDD) um nicht mehr als 10 Prozent überschritten werden, will der Vertragsarzt einen „Malus“ – also einen Regress – vermeiden. Geprüft wird vier Mal im Jahr, also für jedes Quartal. Grundlage der Prüfung sind die arztbezogenen Schnellinformationen bzw. die von den Apothekenrechenzentren übermittelten Arzneiverordnungsdaten.  

    Bedeutung der Bundesvereinbarung für den Arzt

    Wollen Sie sich ein Bild von dem zu erwartenden Prüfprocedere machen, müssen Sie in einem ersten Schritt mit Hilfe der Bundesvereinbarung ermitteln, welche Durchschnittskosten pro definierter Dosiereinheit in Ihrem KV-Bezirk gelten. Entgegen der Vorgabe durch das Arzneimittelversorgungswirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) legt die Bundesvereinbarung nämlich keine bundesweit geltenden Eurobeträge für die DDD, sondern nur einen Rechenmodus fest, der für jeden KV-Bezirk einer spezifischen Umsetzung bedarf und so zu KV-individuellen Durchschnittskosten pro definierter Dosiereinheit führt.  

     

    Die Bundesvorgabe vergleicht dazu in jeder Arzneimittelgruppe die Daten der 17 bestehenden Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) miteinander, und zwar auf Basis der Verordnungsmengen des ersten Halbjahres 2006 und der Arzneimittelpreise zum Stand 1. September 2006. Die drittgünstigste KV ist der Maßstab. Alle KVen, in denen die Durchschnittskosten pro definierter Dosiereinheit darüber liegen, müssen sich der drittgünstigsten KV annähern, und zwar um ein Drittel der bestehenden Differenz.