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  • 03.12.2009 | Abrechnungsunterlagen

    Nach Ablauf der Abgabefrist kann der Honoraranspruch verloren gehen

    Wer seine Leistungen verspätet bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Abrechnung einreicht, kann seinen Honoraranspruch verlieren. Das musste jetzt erneut ein Allgemeinmediziner erfahren, bei dem aufgrund eines Softwarefehlers auf den eingereichten Abrechnungsscheinen die Befreiungsziffer von der Praxisgebühr fehlte. Der Fehler fiel ihm allerdings erst nach Ablauf der im Honorarverteilungsvertrag (HVV) festgelegten Abgabefristen auf. Die einmonatige Widerspruchsfrist gegen den Honorarbescheid versäumte der Arzt ebenfalls. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschied in einem Urteil vom 9. September 2009 (Az: L 11 KA 18/09), dass die Fristenregelung des HVV rechtmäßig ist, weil sie dem Ziel einer möglichst zügigen Honorarverteilung Rechnung trägt.  

    Die Urteilsgründe

    Ständige und fortlaufende nachträgliche Korrekturen würden das Massengeschäft der Quartalsabrechnungen nicht mehr oder kaum noch durchführbar machen. Ausnahmen seien nur zu anzuerkennen, wenn es um das gesamte Honorar oder zumindest einen wesentlichen Teil ginge. Auch eine Rücknahme des Honorarbescheides über § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X lehnte das LSG ab. Zwar könne nach dieser Vorschrift ein rechtswidriger Verwaltungsakt aufgehoben werden, obwohl die Widerspruchsfrist versäumt wurde. Allerdings fehle es hier zum einen bereits an der Rechtswidrigkeit des Honorarbescheides - die Fristenregelung des HVV war wirksam -, zum anderen sei es nicht ermessenwidrig, wenn die KV eine Nachvergütung mit der Begründung verweigere, die Belastung der aktuellen Gesamtvergütung mit Nachzahlungen für die Vergangenheit müsse so gering wie möglich gehalten werden.  

    Praxistipps

    Das Urteil zeigt erneut, dass eine oberflächlich erstellte Abrechnung rasch zu Honorarverlusten von mehreren hundert oder gar tausend Euro führen kann. Es liegt in der Verantwortlichkeit des Arztes, hier peinlich genau auf Richtigkeit und Vollständigkeit der abgerechneten Leistungen zu achten. Zum anderen ist die Kontrolle des KV-Bescheides unerlässlich.  

     

    Wer nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist, die mit der Bekanntgabe des Honorarbescheides beginnt, etwaige Beanstandungen bei der KV anzeigt, kann allein wegen des Fristversäumnisses viel Geld verlieren.