07.11.2022 · Nachricht · Prozessrecht
Die Berufung startet mit einer Beschwer von 717,31 EUR nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat den Kläger in einem Hinweis- und Beweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung hinsichtlich eines Teilbetrags von 119,57 EUR von vorneherein unbegründet sei. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung in dieser Höhe zurückgenommen. Nach einem erneuten Hinweis, dass infolge der teilweisen Berufungsrücknahme die Berufungssumme nicht mehr erreicht sei, hat das Berufungsgericht die Berufung im Beschlusswege als ...
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02.11.2022 · Nachricht · Statistik
„Insgesamt ist der Arbeitsmarkt weiter robust, insbesondere die Beschäftigung wächst weiter. Folgen der wirtschaftlichen Unsicherheiten sind jedoch sichtbar: So bereiten sich wieder mehr Unternehmen auf mögliche ...
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02.11.2022 · Fachbeitrag ·
Grundrecht Arbeitsschutz
Das Thema Arbeitsschutz ist aktuell in aller Munde. Die Internationale Arbeitsorganisation hat den Arbeitsschutz kürzlich zu einem weltweiten Grundrecht erklärt. Somit verpflichten sich alle Mitgliedstaaten ab sofort, ...
26.10.2022 · Nachricht · Prozessrecht
Ein immer wieder hochkochendes Problem in der Praxis ist der Umfang der Berufungsbegründung. Hier ist es erforderlich, sich mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Formelhafte Wendungen helfen hier nicht weiter.
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26.10.2022 · Fachbeitrag ·
Kündigungsschutzprozess
Oft folgen im Kündigungsschutzprozess nach dem eigentlichen Kündigungsschutzantrag die Worte „sondern fortbesteht“. Dieser Fortsetzungsantrag wird gerne als „Wurmfortsetzungsantrag“ bezeichnet.
26.10.2022 · Fachbeitrag ·
Betriebsübergang
Im ersten Teil der Beitragsserie ging es darum, wie mit der Belegschaft und ihren Arbeitsverhältnissen zu verfahren ist und wie weit das Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs reicht. Im zweiten Teil steht die ...
26.10.2022 · Fachbeitrag ·
Persönlichkeitsrecht
Eine ArbN kann ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihr bisheriger ArbG bestimmte Behauptungen nicht gegenüber einem Folge-ArbG
äußert – auch wenn deren Wahrheitsgehalt unterstellt wird.