Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der ArbG männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert es nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der ArbG dieser Forderung nachgibt.
Ob, in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten, insbesondere der Beschäftigten, übertragen werden können, ist mittlerweile ein wertbildender Faktor bei Unternehmenskäufen.
Es verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien in einem Sozialplan grundsätzlich die Gewährung eines zusätzlichen Abfindungsbetrags zum Ausgleich der ...
Für einen Auflösungsantrag des ArbN nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG müssen substanziierte und konkrete Tatsachen für die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich nach Auffassung des ArbN die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben soll.
Eine unterschiedliche Behandlung u. a. wegen des Geschlechts ist dann zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende ...
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