Nachdem wir im vorherigen Beitrag zum Sonderthema „Personenbedingte Kündigung“ über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen von lang anhaltenden Krankheiten berichtet haben, geht es in diesem Beitrag um Folgendes: Weist ein ArbN eine Reihe von Kurzerkrankungen auf, können diese „an sich“ geeignet sein, eine ordentliche Kündigung aus einem personenbedingten Grund sozial zu rechtfertigen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Allerdings ist das Kündigungsrecht an eine Reihe weiterer Voraussetzungen gebunden, die die ...
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum sogenannten „Dritten Weg“ im kirchlichen Arbeitsrecht ...
„Der Arbeitsmarkt entwickelt sich weiterhin günstig: Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind im August saisonbereinigt gesunken, das Beschäftigungswachstum hält an.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der ...
Zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ist es arbeitslosen Empfängern der steuerfinanzierten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II („Hartz IV“) zumutbar, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch dann, wenn die vorzeitige Altersrente nur mit dauerhaften Abschlägen gezahlt wird. Weigern sich die Leistungsempfänger, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, kann das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II ablehnen.
Dem ArbG ist nicht schlechthin versagt, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen, solange diese Zahlungen nicht (auch) als Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit anzusehen sind. Sonderzahlungen, die der ...
Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein ArbN privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt ...
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Aus Gründen des Europarechts und des AGG gibt es für den Profifußball kein Sonderrecht bei der Befristung von Arbeitsverträgen. Der Anwendungsbereich des TzBfG erfasst Profifußballer ebenso wie „normale“ ArbN. Weder Gründe in der Person des ArbN noch in der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigen die Befristung des Arbeitsvertrags für einen Profifußballer. Dies gilt auch für das fortgeschrittene Alter eines Profifußballspielers (Arbeitsgericht Mainz 19.3.15, 3 Ca 1197/14, Abruf-Nr. 145174 ).