Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Kündigungsschutzprozess die Berufung der Herner Sparkasse gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Herne (4.10.16, 3 Ca 1053/16) zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis einer seit ...
Bei Lücken im Lebenslauf schauen Personaler besonders genau hin. Für 95 Prozent der Personaler stellt eine kurze Phase der beruflichen Neuorientierung kein Problem dar. Ebenso wenig ist für 91 Prozent der Personaler ...
Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht, verstößt eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Meldeportal-Mindestlohn des Zolls zur Anmeldung von nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitnehmern ist seit dem 1.1.17 erfolgreich am Start. Arbeitnehmer, die aus dem Ausland entsandt werden, müssen in ...
Beamten der Landeshauptstadt Hannover haben keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung (VG Hannover 7.7.17, 13 A 2870/15, Abruf-Nr. 195102 195102 ).
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