Ist der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag verpflichtet, „im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten“, folgt allein daraus nicht, dass die Überstunden nicht gesondert vergütet werden.
Der Arbeitsmarkt entwickelt sich weiterhin günstig. Mit Einsetzen der Frühjahrsbelebung ist die Zahl der arbeitslosen Menschen deutlich gesunken, das Beschäftigungswachstum hält unvermindert an und auch die ...
Fehlschritte im Job können nicht nur arbeitsrechtliche Folgen haben. Das zeigt der Fall einer 47-jährigen Lehrerin, die nun wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses verurteilt wurde. Das Amtsgericht Soltau sah es als erwiesen an, dass sie sich im Januar 2016 für mehrere Wochen krankschreiben ließ, obwohl sie tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt war.
Insbesondere die Kettenbefristung, also das Hintereinanderschalten mehrerer befristeter Arbeitsverträge und die Möglichkeit der Befristung ohne sachlichen Grund, stehen seit Jahren aus sozialen Gründen in der ...
Die dienstliche Beurteilung darf auch von einem Beurteiler erstellt werden, der die Leistung im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt. Dieses Verfahren setzt aber ein Beurteilungssystem voraus, das ...
Praktisch in jedem Insolvenzverfahren sind Mieten und Pachten betroffen. Doch (Ver-)Mieter, (Ver-)Pächter und Wohnungseigentümer haben sehr unterschiedliche Interessen. Der IWW-Online-Workshop am 26.09.2025 verschafft Ihnen den nötigen Gesamtüberblick für eine passgenaue Beratung.
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Seit dem 1.4.17 gilt das neue AÜG. Dieses Gesetz bringt in vielen Bereichen für den Leih-ArbN, den Verleiher, den Entleiher und den Stamm-ArbN Klarheit. Haben die Gewerkschaften zunächst gehofft, dass das neue AÜG die Leiharbeit einschränken und damit die Stammbelegschaft des Entleihers stärken wird, hat sich diese Hoffnung nicht erfüllt. Es ist deshalb für die Leih-ArbN und die Stammbelegschaft – aber auch für Verleiher und Entleiher – ein Gesetz mit viel Licht, aber auch mit viel Schatten.