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  • · Fachbeitrag · Beamtenrecht

    Wer andere dienstlich beurteilt, muss Ahnung haben, aber nicht aus eigener Anschauung heraus

    | Die dienstliche Beurteilung darf auch von einem Beurteiler erstellt werden, der die Leistung im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt. Dieses Verfahren setzt aber ein Beurteilungssystem voraus, das sicherstellt, dass der Beurteiler über hinreichende Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen verfügt. Werden Vergleichsgruppen gebildet, müssen diese aus Beschäftigten bestehen, die in einem potenziellen Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Für Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen gilt dies grundsätzlich nicht, Tarifbeschäftigte dürfen dagegen einbezogen werden. |

     

    Sachverhalt

    Eine bei der Bundesnetzagentur verwendete Bundesbeamtin wandte sich gegen eine im Ankreuzverfahren erstellte Regelbeurteilung. Sie machte geltend, der Beurteiler sei weder zu einer eigenständigen Bewertung ihrer Leistungen in der Lage gewesen, noch habe er sich ausreichende Kenntnis hierüber verschafft. Ihre Herabstufung um eine Notenstufe gegenüber den vorangegangenen Beurteilungen sei nicht plausibel.

     

    Die Dienstherrin ist in den Vorinstanzen verpflichtet worden, die Beamtin neu zu beurteilen. Angesichts der uneinheitlichen Notenvergabe in den Einzelmerkmalen hätte das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung begründet werden müssen. Darüber hinaus habe die Dienstherrin unzulässige Vergleichsgruppen für die vorgegebenen Quoten gebildet: Zum einen habe sie Tarifbeschäftigte nicht einbeziehen dürfen. Zum anderen dürften in einer Vergleichsgruppe nicht Beamte in unterschiedlichen Laufbahnen zusammengefasst werden.