26.04.2018 · Nachricht · Mindestlohn
Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31.12.15 auf 75 Prozent, ab dem 1.1. bis zum 31.12.016 auf 85 Prozent herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 EUR festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat, ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller ...
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24.04.2018 · Fachbeitrag ·
Die letzte Seite
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zur Entgeltfortzahlung bei ...
24.04.2018 · Fachbeitrag ·
Elterngeld
Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen, wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld, reduzieren das Elterngeld auch dann nicht, wenn der ArbG keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen ...
24.04.2018 · Fachbeitrag ·
Betriebliche Altersversorgung
Eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung ist rückwirkend zu gewähren. Eine entgegenstehende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einer Pensionskasse, die eine Antragstellung
unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, ist unwirksam.
24.04.2018 · Fachbeitrag ·
Arbeitnehmerüberlassung
Die Kündigung einer Leih-ArbN ist nicht schon gerechtfertigt, wenn deren dauerhafter Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird, obwohl ein Beschäftigungsbedarf durchgehend ...
24.04.2018 · Fachbeitrag ·
Aufhebungsvertrag
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied gegen Zahlung einer Abfindung nach vorausgegangenen Verhandlungen ist regelmäßig keine nach § 78 S. 2 BetrVG unzulässige Begünstigung, wenn der ...
24.04.2018 · Fachbeitrag ·
Außerordentliche Kündigung
Äußerungen, die zumindest volksverhetzenden Charakter haben und
innerhalb des Betriebs getätigt werden, sind nicht vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG gedeckt. Solche Äußerungen sind in
diesem Kontext in der Regel geeignet, den Betriebsfrieden zu gefährden.