Stellt die ArbG den ArbN auf der Grundlage von über 2.300 geleisteten Mehrarbeitsstunden im Einvernehmen mit dem ArbN für mehrere Monate frei, so hat sie in diesen Monaten das Entgelt nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlen, also das Entgelt, das zu zahlen gewesen wäre, wenn der ArbN in diesen Monaten gearbeitet hätte.
Eine vertragliche Versetzungsklausel, die sich nicht auf „gleichwertige“ Tätigkeiten beschränkt, benachteiligt den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr.
In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen hat die 8. Kammer entschieden, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers zwar die Befristung des ...
Wann darf der ArbG Teile des Lohnes einbehalten und wie sieht es mit Urlaub und Mehrarbeit aus? Wie muss der ArbG abmahnen und was gilt in der Probezeit? Diese und weitere Fragen werden wir in der Februar-Ausgabe von AA Arbeitsrecht aktiv beantworten. Hier schon einmal eine kleine Leseprobe.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die ordentliche Kündigung eines Straßenbahnfahrers, der in einer privaten Facebook-Gruppe einen von ihm verfassten Beitrag mit einer Fotomontage versehen hatte, für wirksam angesehen.
Die Annahme eines Titulierungsinteresses für die in eine Beendigungsvergleich integrierte Zeugnisvereinbarung setzt voraus, dass die Durchsetzbarkeit des titulierten Anspruchs aufgrund konkreter Umstände des ...
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Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zur Rückzahlungsvereinbarung und zum Kündigungsrecht.