21.11.2025 · Nachricht aus AA · Mandatsverhältnis
Ein vorübergehender Kontaktabbruch zu dem Mandanten ist kein Grund, die Beiordnung im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO aufzuheben.
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19.11.2025 · Nachricht aus AA · Arbeitnehmereigenschaft
Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln.
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17.11.2025 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitszeugnis
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über das Zeugnisdatum. Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten ArbN diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat – und tragen darf –, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.
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12.11.2025 · Fachbeitrag aus AA · Zielvereinbarungen
Zielvereinbarungen mit ArbN können in Unternehmen ein effektives Führungsinstrument sein – vorausgesetzt, sie werden inhaltlich richtig ausgestaltet. Andernfalls können sie schnell zu rechtlichen Problemen führen. Nachfolgend werden wichtige rechtliche Stolpersteine bei Zielvereinbarungen besprochen, um wirksame Zielvereinbarungen zu gestalten.
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06.11.2025 · Fachbeitrag aus AA · Die letzte Seite
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungsrecht, zur Arbeitsunfähigkeit und zum Beschäftigungsanspruch.
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06.11.2025 · Fachbeitrag aus AA · Mindestlohn
Nach dem einstimmigen Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.6.25 soll der Mindestlohn ab 1.1.26 auf 13,90 EUR/Std. und ab 1.1.27 auf 14,60 EUR/Std. brutto steigen. Die entsprechende 5. Mindestlohn-AnpassungsVO wurde vom Bundeskabinett am 29.10.25 beschlossen und tritt nach Verkündung im BGBl in Kraft. Was ist in der Praxis zu beachten?
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06.11.2025 · Fachbeitrag aus AA · Datenschutz
Art. 18 Abs. 1 lit. d, Art. 21 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 lit. e und f DSGVO begründen kein Widerspruchsrecht des ArbN gegen die mit der Einsichtnahme des Betriebsrats in Listen über die Bruttolöhne und -gehälter verbundene Datenverarbeitung.
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06.11.2025 · Fachbeitrag aus AA · Außerordentliche Kündigung
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein ArbN auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich.
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