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  • · Geringfügige Beschäftigung

    Minijob 2026: Höherer Verdienst, neue Regeln und was sonst zu beachten ist

    Bild: © MQ-Illustrations ‒ stock.adobe.com

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Durch die unlängst beschlossene Erhöhung des Mindestlohns gibt es seit 1.1.26 auch wieder Änderungen im Minijob-Bereich. Daneben sind weitere Neuerungen geplant, wie die Minijob-Zentrale mitgeteilt hat. Arbeitsrecht Aktiv gibt einen Überblick, was aktuell zu beachten ist.

    1. Mindestlohn steigt, die Verdienstgrenzen bei Minijobs auch

    Seit 2015 gilt in Deutschland kraft Gesetzes ein flächendeckender Mindestlohn (damals zunächst 8,50 EUR), der für alle Beschäftigten über 18 Jahre gilt. Über die Höhe des Mindestlohns entscheidet ein Expertengremium, die sogenannte Mindestlohnkommission (§ 9 Abs. 1 MiLoG). Am 29.10.25 beschloss das Bundeskabinett die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung. Damit steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.26 zunächst auf 13,90 EUR je Zeitstunde und in einem weiteren Schritt zum 1.1.27 auf 14,60 EUR.

     

    Mit der Anhebung des Mindestlohnes zum 1.1.26 erhöht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob und zwar auf 603 EUR monatlich beziehungsweise 7.236 EUR jährlich. Es gilt also: Erhöht sich der Mindestlohn, erhöht sich auch die Verdienstgrenze beim Minijob.

     

    PRAXISTIPP — Die Berechnung der Verdienstgrenze erfolgt nach dieser Formel: Mindestlohn x 130 : 3.

     

    Das Ergebnis wird jeweils auf volle Eurobeträge aufgerundet. Auf die Verdienstgrenze von Minijobs wirkt sich die geplante Erhöhung des Mindestlohns konkret wie folgt aus:

     

    • Im Jahr 2026 steigt die Verdienstgrenze im Minijob auf 603 EUR.
    • Im Jahr 2027 erfolgt eine erneute Anpassung auf 633 EUR.
     

    Es verändert sich auch ab dem 1.1.26 die untere Midijob-Grenze, sie liegt dann bei 603,01 EUR. Die obere Grenze bleibt aber unverändert bei 2.000 EUR. Das bedeutet: ArbN, die im Jahr 2025 durchschnittlich zwischen 556,01 und 603 EUR im Monat verdient haben, sollten aufpassen. Wenn ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst im Jahr 2026 bis 603 EUR bleibt, verlieren sie ihren Status als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und gelten dann als Minijobber. ArbN, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben wollen, müssen ihre Arbeitszeit und ihren monatlichen Verdienst im Jahr 2026 entsprechend anpassen und mehr als 603 EUR im Monat verdienen.

    2. Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag

    Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 EUR angehoben. Der Übungsleiterfreibetrag ist ebenfalls auf 3.300 EUR (zuvor 3.000 EUR) gestiegen. Einnahmen für solche Tätigkeiten bleiben als Aufwandsentschädigungen steuerfrei, soweit sie die Höhe der Ehrenamtspauschale oder des Übungsleiterfreibetrags nicht überschreiten.

     

    Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an: Einnahmen bis zur Höhe der steuerfreien Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale bleiben auch sozialversicherungsfrei. Für diese Vergütungen müssen somit keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt auch für ArbG. Die Pauschalen haben keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze.

    3. Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft

    Eine „kurzfristige Beschäftigung“ ist gewöhnlich auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Für landwirtschaftliche Betriebe werden diese Zeitgrenzen ab 1.1.26 auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage ausgeweitet. Ob ein Betrieb als landwirtschaftlich eingestuft wird, richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Nähere Informationen wird die Minijob-Zentrale noch zeitnah zur Verfügung stellen.

    4. Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Nach Mitteilung der Minijob-Zentrale sollen Minijobber voraussichtlich ab 1.7.26 eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen können. Dafür müssen sie einen Antrag bei ihrem ArbG stellen. Bei mehreren Minijobs ist dies nur einheitlich möglich. Die Aufhebung der Befreiung gilt jeweils ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt ‒ vorausgesetzt, die Minijob-Zentrale widerspricht der Meldung nicht innerhalb eines Monats. Die Aufhebung der Befreiung gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist also nicht möglich.

     

    Achtung — Beantragen Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig zu machen, ist keine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mehr möglich.

    5. Wegfall der Rechtskreistrennung für Beitragsnachweise

    Die bisherige Trennung nach Rechtskreisen West (für Beschäftigte in den alten Bundesländern einschließlich Berlin-West) und Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) entfällt ab 1.1.26. Es reicht dann ein gemeinsamer Beitragsnachweis des ArbG für alle Beschäftigten.

     

    PRAXISTIPP — Haben ArbG bisher einen Dauer-Beitragsnachweis mit dem Rechtskreis „Ost“ eingereicht, müssen diese ab dem Beitragsmonat Januar 2026 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis ohne Rechtskreistrennung einreichen. Auch wenn bislang für beide Rechtskreise („West“ und „Ost“) Dauer-Beitragsnachweise übermittelt worden sind, ist nun ein neuer Dauer-Beitragsnachweis erforderlich.

     

    Eine Unterscheidung zwischen „West“ und „Ost“ ist auch bei SEPA-Lastschriftmandaten seit 1.1.26 nicht mehr erforderlich.

    6. Umlagen in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft. Hierfür gibt es die ArbG-Versicherung der Knappschaft-Bahn-See, um für ArbG eine unkalkulierbar hohe finanzielle Belastung zu vermeiden. Das gilt sowohl in gewerblichen Minijobs als auch bei Haushaltshilfen im privaten Bereich.

     

    PRAXISTIPP — Gewerbliche ArbG zahlten bislang U1-Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit in Höhe von 1,1 % und U2-Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft in Höhe von 0,22 %. Im privaten Haushalt zahlten ArbG als Ausgleich bislang für die Aufwendungen bei Krankheit der Haushaltshilfe (U1) in Höhe von 1,1 % und für die Aufwendungen bei Mutterschaft der Haushaltshilfe (U2) in Höhe von 0,22 %. Durch die Beitragszahlung zur Arbeitgeberversicherung haben gewerbliche ArbG Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für

    • Entgeltfortzahlung bei Krankheit
    • Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG
    • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG
     

    In der ArbG-Versicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sinkt der Umlagesatz zur U1 ab 1.1.26 von 1,1 auf 0,8 %. Alle übrigen Umlagen und Abgaben bleiben unverändert.

    7. Minijob-Regeln bei schwankendem Verdienst

    Viele Minijobber arbeiten in ihrem Beruf mal mehr, mal weniger Stunden. Das kann verschiedene Gründe haben: kurzfristige Vertretungen, Auftragsschwankungen, saisonale Belastungen oder flexible Einsatzzeiten nach Absprache mit dem ArbG. In diesen Fällen schwankt auch der monatliche Verdienst, wenn der Minijobber mal mehr, mal weniger arbeitet. Wenn das Einkommen also nicht immer gleich hoch ist, spricht man von einem „schwankenden Verdienst“. Solche Schwankungen sind zulässig, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden. Minijobber dürfen ab 1.1.26 603 EUR im Monat bzw. 7.236 EUR im Jahr verdienen. Der monatliche Verdienst in einem Minijob darf im Durchschnitt 603 EUR nicht überschreiten. Entscheidend ist dabei nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das bedeutet: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor, solange die Jahresverdienstgrenze von 7.236 EUR (2026) eingehalten wird.

     

    ArbG und Minijobber sollten zu Beginn des Jahres mit einer Prognose für das gesamte Jahr den Einsatz und Umfang der Beschäftigung möglichst genau planen. Regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) müssen ArbG bei ihrer Prognose des Verdiensts mit berücksichtigen. Ändern sich Arbeitsumfang oder Verdienst dauerhaft, müssen ArbG die Prognose neu erstellen. Spätestens nach Ablauf eines Zeitjahres müssen sie die Beschäftigung neu beurteilen. Die Berechnungsschritte sind hierbei

    • Voraussichtlichen Verdienst der einzelnen Monate schätzen (max. 12 Monate).
    • Alle Monatsverdienste addieren.
    • Durch 12 Monate (oder die tatsächlichen Beschäftigungsmonate) teilen.

     

    • Beispiel

    Eine Aushilfe verdient 2026 in einem Eiscafé in den Monaten März bis September 730 EUR monatlich. Von Oktober bis Dezember erhält sie 250 EUR im Monat. Berechnung:

    • 7 x 750 EUR = 5.250 EUR
    • 3 x 250 EUR = 750 EUR

    Gesamtverdienst = 6.000 EUR

    Ein Zehntel dieses Betrags beläuft sich auf 600 EUR (6.000 EUR : 10 Monate).

    Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt 2026 unter der monatlichen Verdienstgrenze von 603 EUR. Damit handelt es sich um einen Minijob.

     

    Arbeitet ein Minijobber nur für wenige Monate mit hohem Verdienst und reduziert dieser sich danach stark, liegt eine erhebliche Schwankung vor. Diese Schwankungen verändern den Charakter der Beschäftigung. Es handelt sich dann nicht mehr durchgehend um dieselbe Beschäftigung. Die Tätigkeit wird deshalb nicht einheitlich als Minijob beurteilt, auch wenn der Jahresverdienst die Minijob-Grenze nicht übersteigt.

     

    • Beispiel

    Eine Aushilfe verdient 2026 in einem Sonnenstudio in den Monaten April bis September 100 EUR monatlich. In den Monaten Oktober bis März erhält sie 1.000 EUR im Monat. Berechnung:

    • 6 x 1.000 EUR = 6.000 Euro
    • 6 x 100 EUR = 600 Euro

    Gesamtverdienst = 6.600 EUR

    Ein Zwölftel dieses Betrags beläuft sich auf 550 EUR (6.600 EUR : 12 Monate).

    Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt unter der Verdienstgrenze von 603 EUR. Dennoch liegt nur für die Zeit von April bis September ein Minijob vor. In den Monaten Oktober bis März handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

     

    Auch bei sorgfältiger Planung kann es zu unvorhersehbaren Schwankungen des Verdiensts kommen (etwa bei Krankheitsvertretung). Überschreitungen sind dann unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

    • Das Überschreiten muss unvorhersehbar sein.
    • Es kommt nur gelegentlich vor (maximal zwei Mal in 12 Monaten).
    • Der Verdienst darf nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze betragen (in 2026 als max. 1.206 EUR im Monat).

     

    • Beispiel

    Ein Verkäufer hat seit dem 1.4.26 einen Minijob. Er verdient regelmäßig im Monat 550 EUR. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im Monat September 1.100 EUR.

    Ergebnis: Es besteht weiterhin ein Minijob. Der Verdienst überschreitet zwar die Jahresverdienstgrenze. Jedoch liegt ein unvorhersehbares und einmaliges Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.100 EUR vor. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 8 | ID 50663587