· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Unbefugtes Öffnen einer „Compliance- Meldung“ durch den Betriebsratsvorsitzenden
Das vorsätzliche, unbefugte Öffnen einer Compliance-Meldung durch den Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigt zwar nicht den Ausschluss aus dem Betriebsrat (BR). Es verletzt aber § 241 Abs. 2 BGB und kann im Einzelfall zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Ein Verhalten, das den Straftatbestand des § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses) erfüllt, kann die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzen.
Sachverhalt
Der ArbN ist BR-Vorsitzender in einem Werk und gleichzeitig BR-Mitglied des Gesamtbetriebsrats (GBR) der Gruppe. Er ist seit 1995 beim ArbG beschäftigt. Es existiert eine Gesamt-Betriebsvereinbarung (GBV) zur Compliance.
Nach einer Absprache zwischen der „Compliance Officerin“ und dem Gesamtbetriebsrat wurden in den Betrieben „Compliance-Briefkästen“ eingerichtet. Dabei sollten die Hauptschlüssel für alle Compliance-Briefkästen beim Compliance Officer verbleiben. Die jeweiligen Zweitschlüssel sollten an die Vorsitzenden der örtlichen Betriebsräte übergeben werden. Diese sollten den örtlichen Briefkasten wöchentlich leeren und den Inhalt an die Compliance Officerin weiterleiten. Die örtlichen Betriebsräte wurden via E-Mail des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden über den Umgang mit den Compliance-Briefkästen und dem Auffinden einer Meldung informiert.
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