Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag inkl. Zusage einer Abfindung richtet sich nicht nach § 42 Abs. 2 GKG. Er ist also nicht auf das vierteljährliche Arbeitseinkommen begrenzt (LAG Nürnberg 22.8.22, 2 Ta 54/22, Abruf-Nr. 231187 ).
§ 48 Abs. 3 GKG gilt bei einer objektiven Klagehäufung von vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nur für den Streitwert der Gerichtskosten. Maßgeblich ist hier der höhere Wert.
Die Annahme eines Titulierungsinteresses für die in eine Beendigungsvergleich integrierte Zeugnisvereinbarung setzt voraus, dass die Durchsetzbarkeit des titulierten Anspruchs aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls gleichwohl ungewiss ist. Fehlt es daran, kann eine entsprechende Festsetzung des Arbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG auch zum Nachteil des beschwerdeführenden Rechtsanwalts von Amts wegen nach unten abgeändert werden (LAG Hamm 22.1.21, 8 Ta 587/20, ...
Auch im Arbeitsrechtsjahr 2024 war wieder viel vor den Arbeitsgerichten los. AA Arbeitsrecht aktiv zeigt die wichtigsten Entscheidungen aus dem Arbeitsrechtsjahr ab Ende 2023 und im Jahr 2024 im gewohnten Kurzüberblick ...
Der Beratungsbedarf für Arbeitsrechtler nimmt auch im Jahr 2025 eher zu als ab. Nachfolgend ein kurzer – momentaner – Überblick über wichtige (arbeits-)rechtliche Änderungen im Jahr 2025. Es ist davon ...
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Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden und damit nicht von der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erfasst ist die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist. Denn dies ist für die Beurteilung des Versicherungsfalls irrelevant.