1.In der Entscheidung, an welchem Standort der ArbG seine arbeitstechnischen Ziele verfolgt, ist er grundsätzlich frei. Auf freie Beschäftigungsmöglichkeiten in einer ausländischen Betriebsstätte kann sich der ArbN, der eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hat, nicht erfolgreich berufen, da der ArbG den Arbeitsort nach § 106 GewO nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland bestimmen darf. 2.Im Rahmen der Sozialauswahl sind nur ArbN bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten einzubeziehen, für die ...
Daten, die in der Verfügungsmacht des ArbG stehen, dürfen nicht eigenmächtig vom ArbN gelöscht werden. Ein Verstoß gegen diese Pflichten ist geeignet, einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des ...
Stellt der ArbN verbunden mit einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG, mit der er punktuell eine Kündigung angreift, zugleich einen allgemeinen Feststellungsantrag im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, ist dies ...
Zwar ist in der Regel der Beginn der 6-monatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG der Zeitpunkt, zu dem der ArbN nach den vertraglichen Vereinbarungen seine Arbeit aufnimmt. Dieser Zeitpunkt ist aber nicht maßgebend, wenn ArbG und ArbN sich einig sind, dass zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Zeitspanne liegen soll, in der der ArbN nicht zur Arbeit verpflichtet ist. § 193 BGB findet auf die Berechnung der Wartezeit nach
§ 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung, daher verlängert sich der Sechmonatszeitraum nicht, ...
Zur Unterrichtungspflicht des ArbG gegenüber dem Betriebsrat (BR) bei einer auf krankheitsbedingte Fehlzeiten des ArbN gestützten Kündigung gehören in aller Regel die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre.
Einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit fristlos gekündigt werden, wenn er während dieser Zeit Straftaten begeht.
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