Fehler bei einer Massenentlassunganzeige können die Kündigung unwirksam machen. Das zeigt ein Fall der Fluggesellschaft Air Berlin vor dem BAG. Dort war die Anzeige an der falschen Stelle eingereicht worden. Richtigerweise ist die Massenentlassungsanzeige nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 KSchG, die im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG auszulegen ist, bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk die Auswirkungen der Massenentlassung auftreten.
Bei Anwendung der in §§ 138, 242 BGB enthaltenen Generalklauseln kommt es im Kleinbetrieb nicht darauf an, ob eine Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt und gegebenenfalls geeignet ist, eine verhaltensbedingte ...
Beleidigt ein bereits einschlägig abgemahnter ArbN einen Kollegen mit dunkler Hautfarbe in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen durch den Ausstoß von Affenlauten wie „Ugah Ugah“, so kann dies ein wichtiger Grund ...
Zur Frage, ob die Bezeichnung des Chefs einer kleinen Baufirma mit nicht mehr als zehn ArbN als „Arschloch“ durch einen Bauarbeiter im Rahmen eines Streitgesprächs ausreicht, um eine außerordentliche, fristlose Kündigung zu rechtfertigen (für den vorliegenden Einzelfall verneint).
In einem Kündigungsrechtsstreit wegen eines gezündeten Silvesterböllers haben die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einen Vergleich geschlossen.
Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG in der bis zum 24.5.18 geltenden Fassung (a.F.) endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f ...
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Unterbricht eine Reinigungskraft in erheblichem Umfang ihre Arbeit, um in den zu reinigenden Büros mit den dort installierten dienstlichen Telefonen privat zu telefonieren und ausgiebig Zeitschriften zu lesen, kann dies jedenfalls nach einschlägiger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.