Die Impfungen sind angelaufen. In der zweiten Jahreshälfte sollen viele ArbN die Möglichkeit erhalten, sich impfen zu lassen. Zudem werden im Rahmen der nationalen Teststrategie Unternehmen stärker in die Pflicht genommen. So müssen ArbG ab dem 20.4.21 kostenlos Corona-Tests zur Verfügung stellen. Bereits im Vorfeld stellen sich hier viele arbeitsrechtliche Fragen. Nachfolgend haben wir für Sie in FAQ-Art die wohl derzeit wichtigsten Fragen zusammengefasst.
Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der ...
Das LAG Düsseldorf hat klargestellt, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko auch während der Coronapandemie trägt. Er muss die Arbeitnehmer auch entlohnen, wenn er sie wegen einer Betriebsschließung nicht einsetzen ...
„Im März gab es am Arbeitsmarkt eine spürbare Frühjahrsbelebung – und das, obwohl die Infektionen steigen und die Einschränkungen für einige Wirtschaftsbereiche nach wie vor bestehen. Insgesamt zeigt der Arbeitsmarkt aber weiter sehr deutliche Spuren der nun seit einem Jahr andauernden Krise.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungsrecht, zum Sozialplan und zum Prozessrecht.
In Zeiten der Coronapandemie gibt es neben den Verlierern, wie z. B. der Gastronomie und der Kultur- und Eventbranche, auch Gewinner. Das sind Unternehmen, denen durch Lockdown und Co. ein unverhoffter Boom
beschert ...
Dröhnende Musik, Hundegebell, lautstarke Partys: Lärm ist eine der Hauptursachen für Mietrechtsstreitigkeiten. Doch was ist hier erlaubt – und was nicht? Die Sonderausgabe von MK Mietrecht kompakt bietet konkrete Lösungen für die häufigsten Fälle aus der Beratungspraxis.
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Die im Kündigungsschreiben des ArbN geäußerte Bitte um Erstellung einer Rechnung über Fortbildungskosten, die der ArbG verauslagt hat, stellt auch in Verbindung mit der Erklärung des ArbN, es sei ihm bewusst, dass durch die Weiterbildung und die Vertragsvereinbarung noch Kosten offen seien,
ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein selbstständiges Schuldversprechen oder abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. §§ 780, 781 BGB dar.