16.12.2022 · Nachricht · Verwaltungsrecht
Eine Lehrerin, die ausschließlich als Referentin in der Schulverwaltung tätig ist und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, früher in den Ruhestand zu gehen, als die übrigen Beamten des Landes. Für sie gilt die allgemeine Regelaltersgrenze (Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahre vollendet wird). Die für Lehrkräfte seit dem Jahr 2015 nach dem Landesbeamtengesetz geltende Privilegierung, dass diese bereits mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr ...
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08.12.2022 · Nachricht · Minijob-Zentrale
Mehr als 30.000 ukrainische Staatsbürger arbeiten aktuell in einem Minijob in Deutschland. Rund drei Viertel der Beschäftigten sind Frauen.
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07.12.2022 · Nachricht ·
Sonderzahlung/Vergütung
Die für ein ganzes Jahr vereinbarte Tantieme, deren Zahlung vom Erreichen eines vorher definierten Ziels abhängig sein soll, ist bei unterjährigem Ausscheiden des ArbN anteilig zu kürzen. Dies gilt selbst dann, wenn ...
22.11.2022 · Fachbeitrag ·
Aktuelle Gesetzgebung
Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat am 22.11.22 mit der erforderlichen Mehrheit eine Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts in Form der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ als Empfehlung für die deutschen (Erz-)Bistümer beschlossen. Sie löst die Grundordnung vom 27.4.15 ab, die nach einigen Jahren einer Evaluation unterzogen wurde. Die Artikel der Grundordnung bilden die rechtliche Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für ...
22.11.2022 · Nachricht ·
IWW-Webinare
Auch im 4. Quartal 2022 bietet Ihnen das IWW Institut wieder die Möglichkeit, sich bequem fortzubilden. Das erwartet Sie:
22.11.2022 · Fachbeitrag ·
Sonderzahlungen
ArbN sind durch die anhaltend hohe Inflation weiterhin stark belastet. Um sie zu unterstützen, können ArbG seit dem 26.10.22 bis zum 31.12.24 bis zu 3.000 EUR frei von Steuern und Sozialabgaben an ihre ArbN zahlen.
22.11.2022 · Fachbeitrag ·
Sonderzahlungen
Der ArbG muss Weihnachtsgeld grundsätzlich nicht zahlen, sondern nur, wenn er sich dazu im Arbeitsvertrag ausdrücklich verpflichtet hat. Ausnahmsweise kann der ArbN jedoch einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld haben, sofern das vorherige Verhalten des ArbG bei dem ArbN einen berechtigten Vertrauenstatbestand begründet hat.