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  • · Nachricht · Urlaubsrecht

    Kündigungsrechtsstreit: Urlaub bei einem anderen Arbeitgeber wird angerechnet

    | Der Arbeitnehmer muss sich den ihm während des Kündigungsschutzrechtsstreits von einem anderen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf seine Urlaubsansprüche gegen den alten Arbeitgeber in entsprechender Anwendung der §§ 615 S. 2 BGB, 11 KSchG anrechnen lassen, wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können. Das gilt auch für den vertraglich vereinbarten Urlaub der den Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. |

     

    So entschied es das LAG Niedersachsen (2.5.22, 15 Sa 885/21) im Fall einer Verkäuferin, die nach ihrer fristlosen Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhob. Während des Verfahrens arbeitete sie bei einem anderen Arbeitgeber und nahm dort auch Urlaub.

     

    Das LAG Machte deutlich: Auch bei der Anrechnung des Urlaubs ist eine Gesamtberechnung anhand der im gesamten Anrechnungszeitraum gewährten Urlaubs vorzunehmen. Die Arbeitnehmerin konnte daher nicht einerseits bei dem neun Arbeitgeber urlaub nehmen und andererseits beim alten Arbeitgeber für die gleiche Zeit Urlaubsabgeltung verlangen.

    Quelle: ID 48433711